Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen entfällt, wenn diese Aufwendungen zu den Herstellungskosten der Produkte gehören. Dann liegt keine Gewinnminderung vor. Nach Auffassung des Thüringer Finanzgerichts gilt das auch dann, wenn die betreffenden Waren zum Bilanzstichtag bereits verkauft wurden. Die Details des Urteils erklärt Stefan Lange, Steuerberater aus Erfurt.
Der Streitfall
Eine landwirtschaftliche Genossenschaft pachtete Acker- und Grünflächen und mietete eine Erntemaschine, um pflanzliche und tierische Produkte herzustellen. Die geernteten Produkte wurden noch vor dem Bilanzstichtag verkauft. Das Finanzamt rechnete die Pacht- und die Mietzinsen dem gewerbesteuerlichen Gewinn des Betriebs hinzu. Für die Klägerin bedeutete das, dass sie mehr Gewerbesteuer bezahlen muss. Dem widersprach nun das Finanzgericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (1 K 183/22).
Das Urteil des Finanzgerichts
Das Urteil des Finanzgerichts besagt, dass Miet- und Pachtzinsen nur dann dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden dürfen, wenn sie als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Miet- und Pachtzinsen in den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufgegangen sind.
Im Fall der Klägerin flossen die aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen für das Acker- und Grünland sowie für die Erntemaschine in die Herstellungskosten der erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse – also der Feldfrüchte, der Tiere, der Milch und der übrigen landwirtschaftlichen Produkte – ein. Damit neutralisierten sie die ursprüngliche Gewinnminderung durch den Abzug der Miet- und Pachtzahlungen.
Das gilt nicht nur für die am Bilanzstichtag noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, sondern auch für die im Laufe des Jahres verkauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
„Für die klagende Genossenschaft ist dieses Urteil positiv. Es senkt die Gewerbesteuerbelastung von landwirtschaftlichen Betrieben. Das gilt auch dann, wenn die Ware bereits unterjährig verkauft wurde“, erklärt Stefan Lange.