Neues Umgangs- und Auskunftsrecht des biologischen, nicht rechtlichen Vaters

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I. Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Seit dem 13. Juli 2013 besitzt der biologische, nicht rechtliche Vater eines Kindes gemäß § 1686a BGB einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind sowie einen Anspruch auf Erteilung der persönlichen Verhältnisse des Kindes sowohl gegenüber der Kindsmutter als auch gegenüber dem rechtlichen, aber nicht biologischen Vater des Kindes.

 

II. Bisherige Rechtslage

Nach der bisher geltenden Rechtslage besaß der leibliche, nicht rechtliche Vater eines Kindes keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Kindsmutter feststellen zu lassen. Er konnte eine rechtliche Beziehung zu seinem Kind folglich nicht gegen den Willen der Kindsmutter begründen. Er konnte gegen den Willen der Kindsmutter keinen Umgangskontakt zu seinem Kind aufnehmen und keine Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes von den rechtlichen Kindseltern verlangen. Dies hat sich nunmehr insbesondere vor dem Hintergrund des Kindeswohles jedoch geändert.

 

III. Der Anspruch des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf Umgang und Auskunftserteilung

Unter den Voraussetzungen, dass es sich bei dem vermeintlichen Kindsvater tatsächlich um den biologischen Vater des Kindes handelt und dieser ein ernsthaftes Interesse am Aufbau einer persönlichen Beziehung mit dem Kind besitzt, kann er seine Vaterschaft nun unabhängig vom Willen der Kindsmutter und den sozialen und familiären Situationen des Kindes feststellen lassen. Sofern dies dem Kindeswohl entspricht, wird dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater nun über den § 1686a BGB das Recht auf Umgang mit seinem Kind sowie der Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegenüber den rechtlichen Eltern dessen eingeräumt. Dies stärkt die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters ohne ihm zugleich korrespondierende Pflichten aufzuerlegen.

 

IV. Die Rechtstellung des rechtlichen, aber nicht leiblichen Vaters

Dies unterscheidet die Rechtstellung des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters von der Rechtstellung des nicht leiblichen, aber rechtlichen Vaters. Während die Rechte des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters nunmehr durch Inkrafttreten des § 1686a BGB gestärkt werden, bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten des rechtlichen aber nicht leiblichen Vaters uneingeschränkt bestehen.

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