Photovoltaikanlagen: Auch nachträgliche Betriebsausgaben sind steuerlich abziehbar

Photovoltaikanlagen: Auch nachträgliche Betriebsausgaben sind steuerlich abziehbar

Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) sind auch dann als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, wenn sie erst in einem späteren Jahr anfallen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Hintergrund: Nachträgliche Betriebsausgaben

Ein Steuerpflichtiger hatte in den Jahren 2020 und 2021 Einkünfte aus seiner PV-Anlage erzielt. Im Jahr 2022 machte er dafür Steuerberatungskosten sowie Nachzahlungen der Umsatzsteuer für 2020 und 2021 als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Betriebsausgaben ab. Es berief sich dabei auf die Steuerbefreiung, neu eingeführt für Jahre ab 2022 für Einnahmen aus der PV-Anlage (§ 3 Nr. 72 EstG). Außerdem argumentierte es, dass Betriebsausgaben nur nach dem Zu- und Abflussprinzip zuzuordnen seien.

Entscheidung: Auf den wirtschaftlichen Zusammenhang kommt es an

Das Finanzgericht Münster gab dem Steuerpflichtigen recht. Die Richter stellten fest, dass die Betriebsausgaben nicht mit den steuerfreien Einnahmen aus 2022 zusammenhängen, sondern mit den steuerpflichtigen Einnahmen der Jahre 2020 und 2021. Diese Ausgaben waren folglich abzugsfähig, auch wenn sie erst im Jahr 2022 anfielen. Betriebsausgaben müssen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, nicht im Zeitpunkt der Einnahmen auch anfallen (Beschluss v. 21.10.2024, 1 V 1757/24 E).

Betreiber von PV-Anlagen können daher Betriebsausgaben, die mit steuerpflichtigen Einnahmen aus der Anlage in Verbindung stehen, auch dann abziehen, wenn sie später anfallen.

Darauf sollten Betreiber von PV-Anlagen achten

Betreiber von PV-Anlagen sollten sicherstellen, dass sie Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren stehen, korrekt erfassen – auch wenn sie erst später anfallen. „Dokumentieren Sie alle relevanten Unterlagen und Zahlungen sorgfältig, um steuerliche Vorteile zu sichern. Sind Sie bezüglich der Zuordnung von Ausgaben und Einnahmen oder der steuerlichen Behandlung unsicher, sollten Sie sich steuerlich beraten lassen“, rät Steuerberater Björn Bühring in Schwerin. So lässt sich vermeiden, dass wichtige Abzugsmöglichkeiten ungenutzt bleiben. „Zudem ist empfehlenswert, in diesen Fällen etwaige Steuerbescheide offen zu halten“, sagt Bühring.

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Björn Bühring
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