Public Country-by-Country Reporting: Neue Pflichten
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Public Country-by-Country Reporting: Neue Pflichten

Inländische Tochtergesellschaften von Nicht-EU-Konzernen müssen neue Offenlegungspflichten erfüllen. Die Reportpflicht gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.

Große multinationale Konzerne sind verpflichtet, wichtige Steuer- und Finanzdaten in einem Public Country-by-Country Reporting (pCbCR), also einem Ertragsteuerinformationsbericht (EIB), der Öffentlichkeit offenzulegen. Die Regelung (Paragraphen 342 ff . Handelsgesetzbuch, HGB) betrifft zunächst im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren (Konzern-)Umsatzerlöse in jedem der letzten beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 750 Millionen Euro übersteigen. Es spielt keine Rolle, ob diese Umsätze innerhalb oder außerhalb der EU erzielt wurden.

Welche Unternehmen einen EIB erstellen müssen

Der EIB ist in erster Linie für große Unternehmen relevant, die multinational tätig sind. Der Anwendungsmechanismus kann jedoch dazu führen, dass auch deutlich kleinere Unternehmen im Rahmen von sekundären Berichtspflichten EIB-Meldungen einreichen müssen.

Von der EIB-Pflicht betroffen sind jedoch auch inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen sowie Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit Umsatzerlösen über 750 Millionen Euro. Der EIB ist vom obersten Mutterunternehmen zu erstellen und durch das inländische Tochterunternehmen im elektronischen Format (xHTML mit iXBRL-Tagging) offenzulegen. „Das bedeutet für mittelgroße Unternehmen oder Zweigniederlassungen mit einem Mutterunternehmen in einem Drittstaat eine zusätzliche Verpflichtung“, sagt Katja Nötzel, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig.

Welche Daten zu veröffentlichen sind

Unternehmen müssen die Art der Geschäftstätigkeiten, die Anzahl der Beschäftigten, den Umsatz, Gewinn oder Verlust vor Steuern, die Höhe der gezahlten und abgegrenzten Einkommensteuer sowie Gewinnrücklagen veröffentlichen. Der Bericht ist erstmalig für Geschäftsjahre zu erstellen, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen. Er ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres in deutscher Sprache im Unternehmensregister offenzulegen. „Das hat zur Folge, dass die betroffenen Unternehmen die ersten Berichte spätestens zum 31. Dezember 2026 im Unternehmensregister offenlegen müssen“, erklärt Nötzel. Und weiter: „Unternehmen sollten prüfen lassen, ob sie die im HGB genannten Voraussetzungen zur Befreiung von der EIB-Pflicht erfüllen.“

Wenn die Nicht-EU-Muttergesellschaft die Bereitstellung der Daten verweigert, muss die EU-Tochtergesellschaft:

  • einen eigenen EIB mit den ihr vorliegenden Daten veröffentlichen und
  • förmlich erklären, dass die Nicht-EU-Muttergesellschaft die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat (die „Verweigerungserklärung“).

Bei prüfungspflichtigen Unternehmen müssen die Wirtschaftsprüfer die Offenlegung des EIB prüfen und darüber im Bestätigungsvermerk berichten (Paragraph 317 Abs. 3b HGB).

Ansprechpartner

Katja Nötzel
Katja Nötzel
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau in Leipzig, Halle (Saale)
Tel.: +49 341-309 57 0

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