Rentenlücke schließen: Beiträge für Schulzeiten nachzahlen und die Altersvorsorge stärken
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Rentenlücke schließen: Beiträge für Schulzeiten nachzahlen und die Altersvorsorge stärken

Da sich der Rentenbeitrag bei Pflichtversicherten fest nach dem Arbeitsentgelt richtet, können Personen im laufenden Angestelltenverhältnis nicht freiwillig mehr einzahlen. Eine Alternative, um die gesetzliche Rente gezielt zu steigern, ist die Nachzahlung von Beiträgen für Schulzeiten. Worauf dabei zu achten ist – von Altersgrenzen bis zum steuerlichen Effekt –, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.

Der Großteil der Versicherten in der Deutschen Rentenversicherung ist aufgrund eines Angestelltenverhältnisses pflichtversichert. Die Beiträge werden direkt auf Grundlage des Arbeitsentgelts berechnet. Grundsätzlich gilt, dass höhere Beiträge auch eine spätere Erhöhung der Rente bewirken. Da der Beitrag jedoch starr an das Einkommen gekoppelt ist, können Pflichtversicherte ihre Beiträge im laufenden Job nicht frei nach oben anpassen.

Um dennoch gezielt Vorsorge zu betreiben, kommt die schulische Ausbildung ins Spiel. Für diese Zeiten ab dem 16. Lebensjahr können Pflichtversicherte freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiträume nicht bereits anderweitig mit Pflichtbeiträgen, zum Beispiel durch eine Berufsausbildung oder einen versicherungspflichtigen Nebenjob belegt sind.

Spielräume nutzen: Auch für Schulzeiten, die acht Jahre überschreiten

Als Schulzeiten gelten der Besuch von allgemeinbildenden Schulen, Fachschulen und Hochschulen. Wer länger studiert oder zur Schule gegangen ist, kann dies für die Rente nutzen. Schul- und Ausbildungszeiten lassen sich im Regelfall höchstens für acht Jahre als Anrechnungszeit anerkennen. Hat die Ausbildung länger gedauert, besteht genau für diese darüber hinausgehenden Zeiten die Möglichkeit, freiwillig Beiträge nachzuzahlen.

Die Höhe der freiwilligen Beitragszahlung ist flexibel wählbar und bewegt sich zwischen dem gesetzlichen Mindest- und Höchstbeitrag. Zu beachten ist die Altersgrenze: Betroffene können den Antrag auf eine Beitragsnachzahlung für Schulzeiten nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres stellen.

Doppelter Nutzen: Steuern sparen bei der Altersvorsorge – Höchstgrenzen beachten

Sind die Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung noch nicht ausgeschöpft, lassen sich die freiwilligen Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend machen. Das mindert die persönliche Steuerlast spürbar.

Aber aufgepasst: Für die steuerliche Absetzbarkeit ist eine gesetzliche Höchstgrenze für Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Bereits geleistete Beitragszahlungen, beispielsweise Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder zu anderen Vorsorgeformen wie der Basisrente, sind zwingend in Abzug zu bringen. Sonst schöpft man den steuerlichen Rahmen entweder nicht voll aus oder der positive Steuereffekt verpufft.

Wichtig: Professionelle Beratung nutzen

„Wer aufstocken möchte, sollte sich beraten lassen. Denn wie sich freiwillige Beitragszahlungen auf die spätere Rentenhöhe auswirken und um den Steuereffekt optimal nutzen zu können, ist der Versicherungsverlauf zu prüfen und die steuerliche Höchstgrenze exakt zu berechnen“, sagt Ecovis-Rentenberaterin Tanja Eigner in Bad Kohlgrub.

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Tanja Eigner
Tanja Eigner
qualifizierte Person Rentenberatung, Sozialversicherungsfachangestellte in München, Bad Kohlgrub
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