Tierbewertung in der Landwirtschaft: Neue BMF-Richtwerte und ihre steuerlichen Auswirkungen
© zhenya — stock.adobe.com

Tierbewertung in der Landwirtschaft: Neue BMF-Richtwerte und ihre steuerlichen Auswirkungen

Richtwerte für Tierhaltungsbetriebe: Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministers vom 8. Dezember 2025 bringt neue Wertansätze für die Tiere, aber auch grundlegende systematische Anpassungen. Die alte Tierbewertung gilt noch für 2025 oder das Wirtschaftsjahr 2025/26.

Die Grundregeln der Tierbewertung bleiben vorerst gleich. Ertragsteuerlich betrachtet sind Tiere Anlagevermögen, wenn der Landwirt sie dauerhaft im Betrieb einsetzt, etwa als Zuchttier, Milchkuh oder Legehenne. Zum Umlaufvermögen gehören sie, wenn ein Betrieb sie aufzieht, um sie später zu verkaufen. Als Wirtschaftsgut werden die Tiere mit ihren Herstellungs- oder Anschaffungskosten angesetzt und bei Zuordnung zum Anlagevermögen sind laufende Abschreibungen möglich. „Bei Masttieren wird der Aufwand erst beim Verkauf steuermindernd berücksichtigt“, erklärt Florian Schmelzer, Steuerberater bei Ecovis in Weiden.

Zur Vereinfachung der Gewinnermittlung lassen sich die Tiere gruppenweise nach Tierart, Geschlecht und Altersklassen zusammenfassen. Sowohl bei der Einzel- als auch der Gruppenbewertung kann der Landwirt Vergleichswerte wählen. Diese können aus Musterbetrieben oder aus den Richtwerten der Finanzverwaltung stammen. Diese Werte gibt das Bundesfinanzministerium heraus und sind der Regelfall. Nur bei besonders wertvollen Tieren über 5.000 Euro sind die Finanzamtswerte nicht zulässig.

Neues bei der Sofortabschreibung von Milchkühen

Beim System der Gruppenbewertung fließen alle Einnahmen und Ausgaben unmittelbar in die Gewinn- und Verlustrechnung. Der Betriebsinhaber muss nur die am Bilanzstichtag vorhandenen Tierbestände erfassen. Im Gruppenwert für Anlagevermögen sind die linearen Abschreibungen der Tiere bereits eingearbeitet. „Wer beispielsweise seine Milchkühe schneller abschreiben möchte, muss zur Einzelbewertung wechseln“, erklärt Schmelzer. Hier ist sowohl die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) als auch die Sonderabschreibung nach Paragraph 7g Einkommensteuergesetz möglich. Da der Richtwert für Milchkühe ab 2026 über der GWG-Grenze von 800 Euro liegt, ist die Sofortabschreibung für Großbetriebe, deren Gewinn 200.000 Euro übersteigt, ausgeschlossen.

Zum Vorteil der Betriebe folgt die Verwaltung nun der 2013 ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass bei Tieren des Anlagevermögens wie Kühen oder Zuchtsauen eine Vollabschreibung auf „null“ möglich ist. Nur wenn von Anfang an eine weitere Verwendung als Schlachtvieh geplant ist, muss ein Schlachtwert als Restwert stehen bleiben. „Positiv für Landwirte ist bei der Neuregelung zudem, dass die Finanzverwaltung es ihnen erlaubt, die Gewinnsteigerungen aus der Umstellung auf die neue, höhere Bewertung über zehn Jahre durch eine Rücklage verteilt zu versteuern“, sagt Ecovis- Steuerberater Schmelzer.

Tipp: Übersicht der wichtigsten Richtwerte für die Viehbewertung

Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministers vom 8. Dezember 2025 bringt neue Wertansätze für die Tiere, aber auch grundlegende systematische Anpassungen. Die alte Tierbewertung gilt noch für 2025 oder das Wirtschaftsjahr 2025/26. Die neuen und alten Werte im Vergleich finden Sie in der Tabelle.

  ab 2026/2027 bis 2025/2026
Tiere AK1/HK2 Gruppenwert AK1/HK2 Gruppenwert
Kühe 1.033 € 516 € 800 € 675 €
Mutterschafe über
20 Monate
139 € 69 € 75 € 50 €
Zuchtsauen 218 € 109 € 210 € 180 €
Legehennen 4,68 € 2,34 € 4,5 € 2,45 €
Pferde bis 1 Jahr 879 € 800 €
Pferde 1 bis 2 Jahre 2.336 € 1.400 €
Mastkälber 378 € 275 €
Männliche Rinder über
1 bis 1,5 Jahre
630 € 500 €
Männliche Rinder über 1,5 Jahre 848 € 700 €
Weibliche Rinder bis
1/2 Jahr
314 € 180 €
Weibliche Rinder über 1/2 Jahr bis 1 Jahr 438 € 300 €
Ferkel bis 25 Kilogramm 35 € 30 €
Läufer, 25 bis
50 Kilogramm
60 € 50 €
Mastschweine über
50 Kilogramm
101 € 80 €
Jungsauen ab
90 Kilogramm
163 € 200 €
Puten 9,31 € 7,25 €
Enten 3,46 € 2,25 €

 

1 AK (Anschaffungskosten): Dies sind die Kosten, die beim Kauf eines Tieres entstehen. Dazu gehören der Kaufpreis sowie direkte Nebenkosten (zum Beispiel Transportkosten, Maklergebühren), abzüglich Preisnachlässen.

2 HK (Herstellungskosten): Dies sind die Kosten, die anfallen, wenn ein Tier im eigenen Betrieb aufgezogen wird (statt es zu kaufen). Dazu zählen die Kosten für Futter, Tierarzt, Arbeitskräfte und anteilige Gemeinkosten während der Aufzuchtphase.

 

Quelle: Ecovis, Bundesfinanzministerium

Ansprechpartner

Florian Schmelzer
Florian Schmelzer
Steuerberater in Weiden
Tel.: +49 961-481 72 0

Berater in Ihrer Region gesucht?

Beratersuche

Pressekontakt

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
presse@ecovis.com

Wir beraten Sie gerne persönlich. In unserer Beratersuche finden Sie die richtigen Ecovis-Experten und Expertinnen für Ihr Anliegen.

Zur Beratersuche
X