Umsatzsteuer auf Holzhackschnitzel: Endlich Klarheit für Steuerpflichtige
Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Damit hat das Bundesfinanzministerium auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und nun endlich die steuerliche Behandlung klargestellt. Ecovis-Steuerberater Peter Schöllhorn in Kempten erklärt die Voraussetzungen.
Der Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 21. April 2022 entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegen können, vorausgesetzt, sie sind objektiv zum Verbrennen bestimmt (V R 2/22). Damit wurde die bisherige Praxis aufgehoben, wonach nur Holzhackschnitzel mit Abfallcharakter begünstigt waren. Entscheidend ist nicht mehr die Herkunft des Holzes, sondern seine objektive Eignung zur thermischen Verwertung.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) setzte diese Rechtsprechung mit Schreiben vom 4. April 2023 um. Dort wurde klargestellt, dass der ermäßigte Steuersatz gilt, wenn Holzhackschnitzel zum Verbrennen bestimmt sind und sie sich in die Zolltarifposition 4401 einreihen lassen. Auch Faktoren wie Verpackung, Feuchtegrad oder Verkaufsmenge können Hinweise auf die Zweckbestimmung geben. Ein weiteres Schreiben vom 31. Juli 2023 bestätigte, dass auch größere Verkaufsmengen steuerlich begünstigt sein können, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde schließlich gesetzlich geregelt, dass Holzhackschnitzel als Brennholz gelten, wenn sie in Position 4401 eingereiht werden und zum Verbrennen bestimmt sind. Damit wurde eine einheitliche Rechtslage geschaffen.
Verbindliche Regelung nach langem Hin und Her
Am 17. April 2025 erklärte das BMF zunächst, dass die Verkaufsmenge künftig keine Rolle mehr spielt. Dieses Schreiben wurde jedoch im Juni wieder zurückgezogen. Am 15. Juli 2025 veröffentlichte das BMF ein neues Schreiben, das den aktuellen Stand nun verbindlich regelt: Holzhackschnitzel gelten als Brennholz, wenn sie objektiv zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Maßgeblich ist die Aufmachung der Ware beim Verkauf, zum Beispiel durch Verpackung oder Beschriftung, oder die Eignung zum Verbrennen, etwa anhand des Feuchtegrads. Liegt dieser unter 25 Prozent (bezogen auf das Darrgewicht, also das Gewicht von Holz nach der vollständigen Trocknung), wird die Eignung unterstellt. Ist er höher, kann eine Bestätigung des Erwerbers ausreichend sein, sofern sie plausibel ist. Die Verkaufsmenge ist dabei nicht mehr entscheidend.
Für Umsätze im Zeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 30. September 2025 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sich beide Vertragsparteien einvernehmlich auf das BMF-Schreiben vom 4. April 2023 berufen – auch für den Vorsteuerabzug.
„In der Praxis empfiehlt es sich, Lieferungen als Hackschnitzel zum Verbrennen zu kennzeichnen, die Einreihung in Position 4401 zu prüfen und die Eignung zur Verbrennung gegebenenfalls zu dokumentieren oder durch den Erwerber bestätigen zu lassen. So lassen sich spätere Diskussionen mit der Finanzverwaltung vermeiden“, sagt Steuerberater Schöllhorn.