
Umzugskosten zur Einrichtung eines Arbeitszimmers sind keine Werbungskosten
Steuerpflichtige, die in eine andere Wohnung ziehen, um (erstmalig) ein Arbeitszimmer einzurichten, können die Kosten dafür auch in Zeiten des Homeoffice nicht als Werbungskosten abziehen.
Aktuelle Regelung bei Umzugskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Da das Bewohnen einer Wohnung üblicherweise dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist, gelten Umzugskosten in der Regel als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Es gibt jedoch Ausnahmen für diese Regel, wenn die berufliche Tätigkeit der entscheidende Grund für den Wechsel der Wohnung ist und private Gründe eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.
Konkret bedeutet dies, dass Umzugskosten in bestimmten Fällen abziehbar sind, beispielsweise wenn ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat und sich durch den Umzug die Fahrzeit zur Arbeit erheblich verringert (mehr als eine Stunde Zeitersparnis täglich). Außerdem kann auch der Auszug aus einer oder der Einzug in eine Dienstwohnung eine berufliche Veranlassung darstellen.
Neue Arbeitswelt: Homeoffice und mobiles Arbeiten
Im Zuge der sich verändernden Arbeitswelt mit zunehmendem Fokus auf Homeoffice und mobilem Arbeiten stellt sich nun die Frage, ob ein Umzug in eine neue Wohnung mit dem Zweck der (erstmaligen) Einrichtung eines Arbeitszimmers eventuell auch eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung sein kann. Das würde für eine Abzugsfähigkeit der Umzugskosten als Werbungskosten sorgen und viele Steuerpflichtige entlasten.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich vor Kurzem mit einem solchen Fall. Ein Paar aus Hamburg bezog während Corona eine neue Fünfzimmerwohnung, in der sich beide Partner erstmals ein Arbeitszimmer einrichteten.
BFH-Urteil klärt Voraussetzungen für abzugsfähige Werbungskosten
Der BFH hat klargestellt: Ein Umzug in eine andere Wohnung zur (erstmaligen) Einrichtung eines Arbeitszimmers erfüllt nicht die Voraussetzung einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung (Urteil vom 5. Februar 2025, VI R 3/23).
Das zentrale Argument ist hierbei, dass ein objektives Kriterium fehlt, das den Umzug ausschließlich aus beruflichen Gründen rechtfertigt. Der Wunsch, ein Arbeitszimmer zu haben, könnte ebenso gut durch private Motive wie den Wunsch nach einer besseren Wohnsituation bedingt sein. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers der eigentliche Anlass des Umzugs oder nur dessen Folge gewesen sei. Das gilt selbst, wenn – wie während der Corona-Pandemie – kein anderer (außerhäuslicher) Arbeitsplatz verfügbar ist.
Wie Steuerpflichtige dennoch profitieren können
Auch in Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten sind Aufwendungen für einen Umzug, der der (erstmaligen) Einrichtung eines Arbeitszimmers dient, nicht als Werbungskosten absetzbar. Zwar sehen viele Menschen ein eigenes Arbeitszimmer als beruflich notwendig an. Es ist dennoch ein objektives Kriterium wie etwa eine wesentliche Fahrzeitverkürzung oder ein Umzug in neue Betriebsräume erforderlich, um die berufliche Tätigkeit als entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel nachzuweisen. „Nicht vergessen sollten Steuerpflichtige allerdings, die Homeoffice-Pauschale in ihrer Steuererklärung anzusetzen oder sogar ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich in Abzug zu bringen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber in Niesky.