Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Wegfall der Abzinsung zinsloser Verbindlichkeiten und mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärungen
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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Wegfall der Abzinsung zinsloser Verbindlichkeiten und mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärungen

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Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Überraschend und gut für Unternehmen: Die Abzinsung zinsloser Verbindlichkeiten fällt weg. Und wer steuerlich beraten ist, hat noch einmal deutlich mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Ecovis-Steuerberater Andreas Zängerle in Memmingen kennt die Details.

Warum ist der Wegfall der Abzinsung zinsloser Verbindlichkeiten sinnvoll?

Bisher sind zinslose Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. So will es das Einkommensteuergesetz. Die Verbindlichkeit steht dann mit einem niedrigeren Wert auf der Passivseite der Bilanz. Dies führt zu einem größeren zu versteuernden Gewinn.

Hintergrund des Abzinsungsgebots ist die Vorstellung, dass eine in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Man ging bisher davon aus, dass eine Verpflichtung zwar formal unverzinslich ist, aber tatsächlich auch einen Zinsanteil enthält. „Nach wie vor befinden wir uns in einer Niedrigzinsphase“, erläutert Steuerberater Andreas Zängerle, „es gibt vermehrt unverzinsliche oder sogar negativ verzinste Darlehen – auch von Landesförderbanken.“ Nach der bisherigen Regelung entsteht durch die Abzinsung ein zu versteuernder Zinsertrag. Er schadet der Liquidität des Unternehmens. Unverzinsliche Darlehen entsprechen also den aktuellen marktüblichen Gegebenheiten. „Damit verliert das Abzinsungsgebot bei Verbindlichkeiten seine Rechtfertigung“, sagt Zängerle.

Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. „Auf Antrag lässt sich die Vereinfachung auch für frühere Wirtschaftsjahre anwenden.“

Abgabe Steuererklärung: Wer hat jetzt wie viel Zeit?

Die Finanzverwaltung räumt Steuerpflichtigen noch einmal mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärungen ein. Hier die neuen Abgabetermine in der Übersicht:

VeranlagungszeitraumFür beratene SteuerpflichtigeFür nicht beratene Steuerpflichtige
202031.08.202231.10.2021
202131.08.202331.10.2022
202231.07.202430.09.2023
202331.05.202531.08.2024
202430.04.202631.07.2025

Corona-Bonus für Pflegekräfte – mehr Geld und mehr Anspruchsberechtigte

Der Corona-Bonus für Pflegekräfte ist jetzt deutlich attraktiver geworden. Zum einen gibt es mehr Geld und Arbeitgeber können ihn flexibler gestalten. Zum anderen ist der Kreis derjenigen, die ihn bekommen können, deutlich ausgeweitet.

  • Der steuerfreie Höchstbetrag erhöht sich von 3.000 auf 4.500 Euro.
  • Dass Arbeitgeber den Bonus nur aufgrund von bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewähren können, entfällt. Jetzt sind auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber oder Leistungen aufgrund von Tarifverträgen begünstigt.
  • Nun haben deutlich mehr Personen Anspruch auf den Corona-Bonus: Jetzt können beispielsweise auch Arbeitnehmer in Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Rettungsdiensten den Bonus bekommen.

„Aber Vorsicht“, warnt Andreas Zängerle, „die Prämie ist nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn Arbeitgeber sie zwischen 18. November 2021 und 31. Dezember 2022 zahlen und sie müssen das Geld zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen.“

Am 10.06.2022 ist das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesrat. Erst danach können die Neuerungen in Kraft treten.

Was sonst im vierten Corona-Steuerhilfegesetz enthalten ist, lesen Sie hier: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Erleichterungen für Unternehmen (ecovis.com)

Andreas Zängerle
Steuerberater in Memmingen
Tel.: +49 8331-9501 0

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Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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