
Welche Änderungen im Umwandlungssteuerrecht Unternehmer kennen sollten
Neben vielen anderen Änderungen wurde auch das Umwandlungssteuerrecht im Rahmen des Jahressteuergesetzes angepasst. Das bringt nun Rechtssicherheit – aber auch einige Verschärfungen für die Restrukturierungspraxis mit sich.
Durch die Regelungen des Jahressteuergesetzes (JStG), das am 5. Dezember 2024 in Kraft trat, ist es nun möglich, betriebliche Umstrukturierungen, beispielsweise Verschmelzungen, Spaltungen und Einbringungen, steuerneutral zu vollziehen. Das JStG 2024 hat hier insbesondere folgende Neuerungen gebracht.
Neue Frist für Schlussbilanz bei Umwandlungen
Für alle Umwandlungsfälle, für die eine Anmeldung zur Eintragung zum Handelsregister nach dem 5. Dezember 2024 erfolgt ist, gilt nun erstmalig eine ausdrücklich festgelegte Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens.
Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz ist an die – in der Abgabenordnung geregelten – maßgebende Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. „Damit wurde Rechtssicherheit geschaffen. Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung nun bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres einreichen“, erklärt Axel Beck, Steuerberater bei Ecovis in Schwerin.
Gewerbesteuer bei mittelbarem Verkauf oder Aufgabe von Anteilen
Eine Personengesellschaft, die übernehmender Rechtsträger bei einem Vermögensübergang oder bei einem Formwechsel einer Körperschaft war, muss für den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn Gewerbesteuer zahlen, wenn sie den Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung verkauft oder aufgibt. „Bisher waren Gestaltungen über mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen möglich, um negative steuerliche Folgen zu vermeiden. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist dies nun nicht mehr möglich“, erklärt Beck. Die Verschärfung gilt für entsprechende Umwandlungen, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs am 15. Mai 2024 liegt.
Behandlung von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
Eingebrachtes Betriebsvermögen darf durch Entnahmen während des Rückbeziehungszeitraums nicht negativ werden. In diesen Fällen müssen Unternehmen eine (teilweise) Wertaufstockung vornehmen, sodass keine negativen Anschaffungskosten entstehen.