Wie sind Leistungen einer ausländischen Familienstiftung zu besteuern?
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Wie sind Leistungen einer ausländischen Familienstiftung zu besteuern?

Die Leistungen einer Schweizer Familienstiftung an Begünstigte sind als steuerpflichtige Kapitalerträge zu behandeln. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Was das für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet, erklärt Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch in Volkach.

Sachverhalt: Leistungen aus Schweizer Familienstiftung

Ein Angehöriger einer begünstigten Familie einer Schweizer Familienstiftung erhielt im Jahr 2017 eine Zuwendung in Form von Geld und Aktien. Die Stiftung war zur Unterstützung von Familienmitgliedern, zu denen auch der Kläger gehörte, gegründet worden. Die Auszahlung erfolgte im Ermessen des Stiftungsrates, ohne dass ein Rechtsanspruch bestand. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Das wollte der Mann nicht akzeptieren und legte Einspruch ein.

Nachdem das Finanzamt den Einspruch des Klägers zurückgewiesen hatte und auch die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg scheiterte, bestätigte nun auch der BFH die Entscheidung.

Entscheidung des BFH: Keine Steuerbefreiung für Kapitalerträge

Der BFH stellte klar, dass es sich bei der Zahlung der Schweizer Familienstiftung um eine steuerpflichtige Einnahme handelt (Paragraph 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Das gilt für alle Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die Körperschaftsteuer zahlen und deren Gewinnausschüttungen vergleichbar sind. Entscheidend war, dass die schweizerische Familienstiftung mit einer inländischen juristischen Person des Privatrechts vergleichbar ist und die Leistung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens stammt (Urteil vom 1. Oktober 2024, VIII R 25/21).

Was bedeutet das Urteil für ausländische Familienstiftungen?

Mit diesem Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zur steuerlichen Einordnung von Leistungen ausländischer Familienstiftungen fortentwickelt und die Voraussetzungen für die Anwendung des entsprechenden Paragraphen präzisiert. Es genügt, wenn die Stiftungssatzung den Kreis der Begünstigten abstrakt festlegt und den Begünstigten anhand dieser Kriterien auswählt. Der Einfluss des Begünstigten auf die Entscheidungen der Stiftung ist keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit einem Anteilseigner.

„Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit von Stiftungsleistungen mit Gewinnausschüttungen und zeigt, dass diese weit auszulegen ist“, weiß Steuerberater Michael Sabisch. „Leistungen ausländischer Familienstiftungen an in Deutschland ansässige Begünstigte sind daher unter den genannten Voraussetzungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern.“

Ansprechpartner

Michael Sabisch
Michael Sabisch
Steuerberater in Volkach, Gerolzhofen
Tel.: +49 9381-80 83 0

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