Angestellt oder freie Mitarbeit? Was Unternehmer beachten müssen
Verträge mit freien Mitarbeitern sind im unternehmerischen Alltag beliebt. Je nach Ausgestaltung tragen sie unterschiedliche Namen. Doch von einem Arbeitsverhältnis unterscheiden sie sich grundlegend. In der Praxis machen Unternehmer hier häufig Fehler. Und die können ziemlich teuer werden, wie Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber von Ecovis in München weiß.
Ob jemand freier Mitarbeiter oder Angestellter ist, kommt auf die konkreten Umstände und den Einzelfall an, „und nicht unbedingt auf das, was sich die Vertragspartner wünschen“, sagt Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber. Sie rät Unternehmern, dass sie genau auf die Details in den Verträgen achten.
Der Vertrag für eine freie Mitarbeit
Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine echte selbstständige Tätigkeit handelt. Selbstständig ist jemand nur dann, wenn er seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestaltet. Und vor allem entscheidet der Grad der persönlichen Abhängigkeit über die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses.
Was für eine selbstständige Tätigkeit spricht:
- Frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
- Nicht weisungsgebunden
- Eigene Betriebsstätte
- Unternehmerrisiko: bei wirtschaftlichem Misserfolg Verlust von eingesetztem Kapital
- Einsatz zum Beispiel von Hilfskräften möglich, um die Leistung zu erbringen
- Keine Einbindung in einen Dienstplan oder in das Team
- Außenauftritt: eigene Arbeitsmittel, eigenes Firmenlogo, eigene Visitenkarten des Selbstständigen
- Mehrere Auftraggeber
Der Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Erbringt jemand seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation, ist er fest angestellter Arbeitnehmer und kein freier Mitarbeiter.
Das sind typische Merkmale für einen Arbeitnehmer:
- Weisungsgebunden
- Feste Arbeitszeiten an festen Arbeitstagen
- Fremdbestimmte Tätigkeit
- Zugewiesener Arbeitsplatz oder Arbeitsort
- Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden (kein Einsatz von Hilfskräften)
- Feste Einbindung in einen Dienstplan
- Wesentliche Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber gestellt
- Im Betrieb gibt es Mitarbeiter, die eine vergleichbare oder die gleiche Tätigkeit verrichten
- in der Regel nur ein Arbeitgeber
Angesichts der Vielfalt der Arbeiten und Berufsgruppe lassen sich nur schwer komplett umfassende abstrakte Kriterien aufstellen, um die jeweilige Tätigkeit richtig einzuordnen. Viele Arbeiten lassen sich sowohl im Rahmen eines fest angestellten Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse erbringen. „Wie immer bei solchen Themen kommt es auf die Details an“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Weber. „Fehler kommen häufig nach einer Betriebsprüfung ans Licht. Und die können teuer werden, wenn beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Jahre nachzuzahlen sind. Im schlimmsten Fall macht sich ein Unternehmer sogar strafbar.“
Ein Bild von Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber können Sie hier herunterladen: