Arbeitsvertrag: Nun doch grundsätzlich Textform ausreichend
Unternehmen mussten alle Vertragsbedingungen bislang in Schriftform dokumentieren – sonst drohten hohe Bußgelder. Der Gesetzgeber sorgte nun für Erleichterungen. Welche vereinfachten Regeln jetzt für Arbeitgeber gelten, erklärt Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.
Zum 1. August 2022 reformierte der Gesetzgeber das Nachweisgesetz und verschärfte damit die bestehenden Regelungen. Arbeitgeber waren daraufhin verpflichtet, wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses umfangreicher als bislang schriftlich zu erfassen. Die elektronische Form war bislang ausgeschlossen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohte Arbeitgebern eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro.
Bürokratieentlastung für Arbeitgeber
Am 29. Oktober 2024 trat das das Bürokratieentlastungsgesetz IV in Kraft. Dieses soll zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie beitragen – unter anderem durch eine Änderung des Nachweisgesetzes. „Nachdem bereits 2022 ergebnislos über Änderungen am Nachweisgesetz diskutiert wurde, hat jetzt doch ein Umdenken stattgefunden“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff.
Unterschied: Schriftform und Textform
Seit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen Arbeitgeber die Vertragsbedingungen jetzt auch in Textform erfassen. „Der Begriff Textform klingt zwar so ähnlich wie Schriftform, es handelt sich aber nicht um dasselbe“, erklärt Roloff. „Bei der Schriftform ist stets eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, bei der Textform hingegen nicht.“
Für die Arbeitgeber bedeutet diese Neuerung eine erhebliche Erleichterung. Sie dürfen die erforderliche Niederschrift nun beispielsweise auch per E-Mail übermitteln.
Aber Achtung: Eine Änderung der sonstigen Formvorschriften hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV nicht mit sich gebracht. So sind befristete Arbeitsverträge und Kündigungen von Arbeitsverträgen nach wie vor eigenhändig zu unterschreiben.