Architekten-Haftung: Vorsicht bei der Zusammenarbeit mit Fachplanern
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Architekten-Haftung: Vorsicht bei der Zusammenarbeit mit Fachplanern

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Architekten sind zwar nicht verpflichtet, die Leistungen von Fachplanern vollständig auf Fehler zu überprüfen. Architekten müssen die Bauherrn jedoch informieren, wenn Fachplaner erforderlichen Leistungen nicht nachkommen. Andernfalls haften die Architekten ebenfalls bei Mängeln.

Dieser Fall war zu entscheiden

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 24.03.2022, Aktenzeichen 14 U 59/17) hatte einen interessanten Fall zu entscheiden. Darum ging es: Für den Neubau eines privaten Einfamilienhauses beauftragte ein Bauherr einen Architekten, sowohl für die Planung als auch für die Bauüberwachung. Gleichzeitig erhielt ein Statiker einen Auftrag für die Tragwerksplanung. Die bautechnischen Überwachung oblag diesem aber nicht, er hatte also nicht die Aufgabe, die Bewehrungsarbeiten zu überwachen. Nach Fertigstellung zeigte sich, dass eine unzureichende Bewehrung zum Verlust der Tragfähigkeit der Garagendecke und der freistehenden Terrassenüberdachung führte. Überdies führte der Statiker keine erforderliche Bewehrungsabnahme durch. Bei der Bewehrungsabnahme, auch Bewehrungskontrolle genannt, wird der Einbau der Bewehrung geprüft und anschließend das Betonieren freigegeben. Ein Teilabriss war unausweichlich. Der Bauherr verlangte daraufhin auch vom Architekten Schadensersatz. Dieser verweigerte die Zahlung. Seine Begründung: Er sei nicht verpflichtet, die Statik zu überprüfen. Überdies müsse er auch nicht für eine Bewehrungsabnahme durch den Tragwerksplaner sorgen.

Die Entscheidung der Richter

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück in zweiter Instanz. Es sei die Pflicht des überwachenden Architekten gewesen, die Tätigkeit des Fachplaners zu überprüfen. Kommt dieser Experte seinen Pflichten nicht nach, muss der Architekt im Zweifel entsprechende Maßnahmen veranlassen und den Bauherren informieren. Zudem, so der Senat, muss ein Architekt insbesondere in sensiblen Bereichen die Bauabläufe koordinieren. Auch die engagierten Handwerker sind durch Sonderfachleute zu überwachen. Die handwerkliche Leistung ist in technischer Hinsicht zu überprüfen. Zuletzt hätte der Architekt in diesem Fall den Bauherrn darauf hinweisen müssen, die erforderliche Abnahme der Bewehrung nachträglich zu beauftragen.

Das sollten Sie beachten

Das Aufgabengebiet eines Architekten reicht nach dem Urteil weit in die Bereiche der Fachplaner hinein. Bauvorhaben erfordern üblicherweise den Einsatz von Unternehmen, Architekten und Fachplanern zu gleicher Zeit. „Aus diesem Grund gehört es zum Job eines überwachenden Architekten, den Bauablauf zu koordinieren und die übrigen Baubeteiligten zumindest stichprobenhaft zu kontrollieren“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Ronert in München. Wer darüber hinwegsieht, „geht ein hohes Risiko ein“, warnt der Ecovis-Experte.

Alexander Ronert, LL.M.
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