Aufgeschobene Altersrente: Der Besteuerungsanteil aus einem Versorgungswerk
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Aufgeschobene Altersrente: Der Besteuerungsanteil aus einem Versorgungswerk

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Rentnerinnen und Rentner, die eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten, müssen diese nur zu einem gewissen Anteil versteuern. Der Bundesfinanzhof entschied bereits 2022, dass sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr bestimmt, in dem der Steuerpflichtige die Rente erstmals bekommt. Gegen das Urteil hat der betroffene Rentenbezieher nun Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 2212/22).

Rentnerinnen und Rentner müssen Leibrenten, die sie aus den berufsständischen Versorgungswerken gezahlt bekommen, nur zu einem bestimmten Anteil versteuern. Dieser bemisst sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und ist in einer Tabelle im Einkommensteuergesetz festgelegt. Es gilt: je früher der Rentenbeginn, umso geringer der Besteuerungsanteil. Momentan wird eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erst dann zu 100 Prozent besteuert, wenn 2040 das Jahr des Rentenbeginns ist.

Über diese Altersrente hatten die Gerichte zu entscheiden

Ein Rechtsanwalt zahlte während seines aktiven Berufslebens Beiträge in ein Versorgungswerk ein. Er erwarb dadurch einen Rentenanspruch. Nach der Satzung des Versorgungswerks haben Mitglieder, die – wie der klagende Rechtsanwalt – bis zum 31. Dezember 2010 in das Versorgungswerk eintraten und bis einschließlich 1950 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Auf Antrag lässt sich die Rentenzahlung bis zu drei Jahre hinausschieben. Dann erhöht sich die Rente. Diesen Antrag hatte der Kläger gestellt.

Bei der Auszahlung der Rente legte das Finanzamt einen Besteuerungsanteil von 64 Prozent zugrunde. Dies entsprach einem Rentenbeginn zu dem Zeitpunkt, als die erste Auszahlung erfolgte. Der Rentner vertrat hingegen die Auffassung, dass aus steuerlicher Sicht der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres als Rentenbeginn anzusehen sei. Dies hätte einen Besteuerungsanteil von 58 Prozent zur Folge gehabt.

Der Bundesfinanzhof schloss sich in seinem Urteil vom 31. August 2022 der Meinung der Finanzverwaltung an. Als Beginn der Rente gelte der Zeitpunkt der tatsächlich erstmaligen Rentenzahlung und nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres (X R 29/20).

Der Rentner möchte diese Entscheidung nicht hinnehmen und legte Verfassungsbeschwerde ein (2 BvR 2212/22). Nun muss sich also das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, was bei aufgeschobenen Renten als „Jahr des Rentenbeginns“ zählt.

Was das Urteil momentan bedeutet

Rentner und Rentnerinnen, die Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk erwarten, sollten sich genau überlegen, zu welchem Zeitpunkt sie die Rente in Anspruch nehmen wollen. „Es lohnt sich, mit einem Steuer- oder gar Rentenberater zu sprechen. Sonst besteht momentan die Gefahr, dass Rentner viel Geld durch unnötige Steuerzahlungen verlieren“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz in Potsdam.

Cirsten Schulz
Steuerberaterin in Potsdam
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