Ist die Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer steuerfrei?
Für ihren Einsatz im Wahllokal oder im Briefwahlzentrum bekommen ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer eine Aufwandsentschädigung. Egal ob die Wahlhelfer Privatleute oder Unternehmerinnen und Unternehmer sind: Die Aufwandsentschädigung ist normalerweise steuerfrei.
Am kommenden Sonntag werden bundesweit über 650.000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Einsatz sein. Sie prüfen Wahlscheine, geben Stimmzettel aus oder zählen die abgegebenen Stimmen. Dafür bekommen die ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer eine Aufwandsentschädigung, auch Erfrischungsgeld oder Zehrgeld genannt. Das ist eine pauschale Entschädigung für Essen und Getränke. Die Beträge sind unterschiedlich hoch. In München bekommen Schriftführer beispielsweise 100 Euro. Doch müssen die Ehrenamtlichen ihre Aufwandsentschädigung versteuern?
„Nein, das müssen Sie normalerweise nicht“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Mehl in Hannover. Dank einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz bleibt ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 Euro monatlich, steuerfrei. Liegt die Aufwandsentschädigung unter 250 Euro,– was bei der Bundestagswahl in der Regel der Fall ist –, ist der komplette Betrag steuerfrei.
Grundsätzlich gilt: Ist jemand Wahlhelfer in einem Bundesland, in dem mehrere Wahlen im September stattfinden, und bekommen die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für jede Wahl Aufwandsentschädigungen, dann müssen sie die Vorschrift der steuerfreien Mindestbeträge anwenden und die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenrechnen. In diesem Fall sind, wenn die Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 Euro steuerfrei und der darüber liegende Betrag ist steuerpflichtig.
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