Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder: Wann Unternehmerinnen und Unternehmer Kosten absetzen können

Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder: Wann Unternehmerinnen und Unternehmer Kosten absetzen können

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Wer die Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten für Beschäftigte als Betriebsausgaben absetzen will, sollte die aktuelle Rechtsprechung beachten. Besonders, wenn es sich dabei um Kosten für die eigenen Kinder handelt. „Dann muss tatsächlich ein betriebliches Interesse an der Ausbildung vorliegen“, erklärt Teresa Geisler, Steuerberaterin bei Ecovis in Hof. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen der privaten Lebensführung, sind diese vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, stellt jetzt ein Urteil klar.

Welche steuerlichen Regelungen gelten bei der Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten?

Unternehmen können ihre Beschäftigten unterstützen, indem sie als Arbeitgeber Fort- und Weiterbildungskosten übernehmen. Die Aufwendungen dafür sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. „Allerdings ist dabei zu beachten, dass tatsächlich ein überwiegend betriebliches Interesse an der Aus- oder Weiterbildung vorliegt“, erläutert Teresa Geisler, Steuerberaterin bei Ecovis in Hof. „Dann sind diese Leistungen auch lohnsteuer- und sozialbeitragsfrei und zwar unabhängig davon, ob die Fortbildung am Arbeitsplatz, in betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgt.“

Worum ging es im aktuellen Streitfall?

Die Inhaberin einer chirurgischen Praxis vereinbarte mit ihren Kindern, dass sie die Kosten für das Medizinstudium im Ausland trage, wenn sich diese im Gegenzug verpflichteten, später die Nachfolge der Praxis anzutreten. Die Kosten machte sie als Betriebskosten geltend, was das Finanzamt nicht anerkannte. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren landete der Fall vor Gericht.

Was hat das Gericht jetzt geurteilt?

Das Finanzgericht Münster folgte der Einschätzung des Finanzamts. Es entschied, dass Studienkosten der eigenen Kinder nicht zu abziehbaren Betriebsausgaben führen, selbst wenn die Kinder sich zur zukünftigen Mitarbeit im elterlichen Betrieb verpflichtet haben. Das Gericht betrachtete die Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge als Privatsache. Auch die rechtliche Verpflichtung der Eltern, die Studienkosten für ihre Kinder zu tragen, wertete es als Indiz für eine nicht überwiegend betriebliche Veranlassung. Das Finanzgericht beanstandete zudem fehlende Regelungen in Vereinbarung, beispielweise zu Laufzeit oder Rückzahlungsmodalitäten.

Was bedeutet die Rechtsprechung für Unternehmerinnen und Unternehmer?

Wer Aus- und Fortbildungskosten geltend machen möchte, der muss die berufliche Veranlassung umfassend darlegen und nachweisen. Ecovis-Expertin Teresa Geisler erklärt: „Dabei kommt es vor allem auf die Bewertung der Kriterien Üblichkeit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit an.“ Auch der Bundesfinanzhof hat bereits ähnlich geurteilt: In einem Streitfall um die Anerkennung von Weiterbildungskosten der eigenen Kinder wurde ebenfalls die betriebliche Veranlassung verneint. Der Grund: Die Kinder waren zum Zeitpunkt weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter des Betriebs.

Das Urteil ist rechtskräftig. Damit wird es keine Revision vor dem Bundesfinanzhof geben. Ob dieser als letzte Instanz dem Finanzgericht recht geben würde, ist unklar. Jedenfalls hatte das Finanzgericht hier beruhend auf früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gute Argumente.

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Sie wollen Ihre Mitarbeitenden finanziell entlasten und Aus- und Weiterbildung finanzieren? Dann legen sie nachvollziehbar dar, warum das für Ihren Betrieb nützlich ist.
  • Prüfen Sie, ob das aktuelle Urteil Ihre Einschätzung zur Absetzbarkeit von Aufwendungen berührt.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, falls Sie Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder steuerlich geltend machen möchten.

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Teresa Geisler
Steuerberaterin in Hof, Markneukirchen
Tel.: +49 9281-78 74 0

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