BGH kippt Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen

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Nach den gesetzlichen Vorschriften im Mietrecht sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters.
Vertraglich wird versucht, diese Pflicht dem Mieter aufzubürden.

An eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung stellt die Rechtsprechung zwischenzeitlich bei formularvertraglichen Regelungen hohe Anforderungen.
So sind Klauseln mit einem starren Fristenplan, d. h. unabhängig von der Frage des tatsächlichen Renovierungsbedarfs unwirksam.
Für den Fall, dass der Mieter vor Ablauf der erforderlichen Renovierung auszieht, kann der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass der Mieter zumindest einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für seine Mietzeit zahlt. Eine derartige Quoten- oder Abgeltungsklausel kann jedoch nur in eng begrenzten Rahmen zulässig vereinbart werden.

So hat der Bundesgerichtshof am 29.05.2013 (VIII ZR 285/12) eine Quotenabgeltungsklausel für unwirksam erachtet, die vorsieht, dass Grundlage für die Abrechnung ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ist.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die so gewählte Quotenabgeltungsklausel den Mieter unangemessen benachteiligt. Begründet wird dies damit, dass der vom Vermieter einzuholende Kostenvoranschlag verbindlich ist und es dem Mieter verwehrt ist, hiergegen Einwendungen zu erheben.

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