LG Berlin: Ein Auftragnehmer hat die von ihm geleistete Gewährleistungsbürgschaft beim Auftragnehmer abzuholen.

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  1. Die Herausgabeverpflichtung in Bezug auf eine Gewährleistungsbürgschaft stellt eine Holschuld dar.
  2. Unterlässt es der Auftragnehmer, dem Auftraggeber seinen Abholwillen mitzuteilen, fehlt es an einer verzugsbegründenden Mahnung für die Bürgschaftsrückgabe.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien in dem zu Grunde liegenden VOB/B Vertrag vereinbart, dass der Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen habe. Nach Verjährung der Gewährleistung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft unter Fristsetzung auf. Die Bürgschaft wird erst nach Ablauf der Frist zurückgegeben. Der Auftragnehmer macht einen entsprechenden Verzugsschaden geltend.

Das LG Berlin wies die geltend gemachten Ersatzansprüche des Auftragnehmers zurück. Da die Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde eine Holschuld darstelle, sei es für den Eintritt des Verzugs zwingend erforderlich, dass der Auftragnehmer in dem verzugsbegründenden Aufforderungsschreiben seinen Abholwillen bekundet. Diese Verpflichtung ergebe sich aus der resultierenden Handlung, die Bürgschaft abzuholen.

TIPP:
Für die Praxis bedeutet das, dass man als Auftragnehmer sicherheitshalber die Herausgabeaufforderung gleichzeitig mit der ausdrücklichen Bekundung eines Abholewillens verbindet. Soweit möglich solch jedoch bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen versucht werden, eine Schickvereinbarung zu vereinbaren.

LG Berlin, Urteil vom 19.06.2013 – 85 S 70/13

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