Betriebsstätte: Spind und Schließfach reichen für Steuerpflicht in Deutschland aus
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Betriebsstätte: Spind und Schließfach reichen für Steuerpflicht in Deutschland aus

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Zahlreiche Firmen arbeiten mit ausländischen Dienstleistern zusammen. Haben diese Subunternehmer in Deutschland eine Betriebsstätte, müssen sie hier Steuern zahlen. Das kann bereits der Fall sein, wenn sie über Spind und Schließfach beim Auftraggeber verfügen. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs verschärft die Regeln. Diese erklärt Ecovis-Steuerberater André Rogge in Dresden.

Viele Unternehmen, insbesondere im handwerklichen und technischen Bereich, arbeiten grenzüberschreitend beim Kunden. Da stellt sich die Frage, ob sie im Tätigkeitsstaat einkommensteuerpflichtig sind. Begründen sie eine Betriebsstätte in Deutschland, müssen sie hier Steuern zahlen – wie ein inländischer Unternehmer auch.

Wann eine Betriebsstätte entsteht

Eine Betriebsstätte kann in der Regel schon begründet sein, wenn ein Unternehmen über einen Zeitraum zwischen sechs Monaten und einem Jahr am selben Ort in Deutschland tätig ist, etwa bei Bauausführungen und Montagen. Im Fachjargon handelt es sich entsprechend um eine Montagebetriebsstätte.

Ansonsten muss eine „feste Einrichtung“ vorliegen. Darunter ist ein abgeschlossener Raum zu verstehen, über den die Subunternehmer verfügen können. Eine Betriebsstätte in Deutschland kann also entstehen, wenn ausländische Selbstständige im Firmensitz des deutschen Auftraggebers ein Büro nutzen können und für den Raum gegebenenfalls einen Schlüssel erhalten.

Der Fall: Spind und Schließfach am Flughafen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 7. Juni 2023 in einem Fall entschieden, bei dem ausländische Subunternehmer einer britischen Gesellschaft (Ltd.) auf einem deutschen Flughafen in der Flugzeugwartung tätig waren (I R 47/20). Auf dem Gelände standen neben dem Hangar auch Umkleide-, Verwaltungs- und Gemeinschaftsräume sowie ein verschließbarer Spind und ein Schließfach zur Verfügung. Spind und Schließfach waren jeweils mit dem Namen des Personals versehen. Am Eingang des Gebäudes mussten sich die Mitarbeiter einer Sicherheitskontrolle unterziehen. Dann konnten sie sich frei bewegen. Die Ltd. hatte sich vertraglich zusichern lassen, dass sie die Räumlichkeiten nutzen kann.

Für das Finanzgericht handelte es sich nicht um eine feste Einrichtung. Eine Betriebsstätte des Subunternehmens in Deutschland sei nicht gegeben. Die obersten Finanzrichter sahen dies jedoch anders, vor allem weil die Subunternehmer ein Schließfach hatten. Sie durften in diesem auch Arbeitsmittel aufbewahren. Die Folge: Die Subunternehmer hatten eine Betriebsstätte. Zumindest die hier erbrachten Leistungen waren in Deutschland steuerpflichtig. Daher mussten die ausländischen Unternehmen eine Steuererklärung abgeben.

Das sollten Betriebe beachten

„Das Thema gestaltet sich durch das aktuelle Urteil komplex. Will man eine Steuerpflicht in Deutschland vermeiden, darf praktisch für den ausländischen Betrieb oder den Tätigen keine noch so kleine Einrichtung mehr bestehen, über die er verfügen kann, und die einen betrieblichen Bezug hat“, sagt Ecovis-Steuerberater André Rogge in Dresden. Er warnt: „Nicht erkannte steuerliche Betriebsstätten in Deutschland oder auch in anderen Ländern können Mehrsteuern sowie Bußgelder und Geldstrafen nach sich ziehen.“ Unternehmer sollten sich daher vorab steuerlichen Rat einholen. Denn im Zweifel fallen nicht nur Ertragsteuern an. Vielmehr kann darüber hinaus Umsatzsteuer zu berechnen sein.

André Rogge
Steuerberater in Dresden
Tel.: +49 351-44 77 40

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