BGH-Urteil zu Rangrücktritt mit Entpassivierung im Überschuldungsstatus – Auswirkung auf die Handelsbilanz

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Mit Urteil vom 5.3.2015 (Az. IX ZR 133/14) hat der BGH konkretisiert, welche Anforderungen an einen qualifizierten Rangrücktritt zu stellen sind, damit die zugrunde liegende Verbindlichkeit nicht in den Überschuldungsstatus nach § 19 Abs. 2 InsO aufgenommen werden muss.

Der Hauptfachausschuss des IDW hat in seiner 245. Sitzung an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, das eine Verbindlichkeit, die mit einem den Anforderungen des BGH genügenden Rangrücktritt versehen ist, auch weiterhin in der Handelsbilanz als Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag auf Grund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips zu passivieren ist.

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