Corona-bedingt sinkende Lohnsummen? Betriebsvermögen bleibt dennoch von der Erbschaftsteuer verschont

Corona-bedingt sinkende Lohnsummen? Betriebsvermögen bleibt dennoch von der Erbschaftsteuer verschont

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Vererbte Betriebe müssen keine zusätzliche Erbschaftsteuer befürchten, wenn die Lohnsummen Corona-bedingt sinken. Das regelt ein Erlass der Länderfinanzbehörden. Was genau darin steht und welche Betriebe die Länderfinanzverwaltungen verschont, erklärt Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer in Falkenstein. 

Das politische Hauptargument für die sehr hohe Befreiung von unternehmerischen Vermögen bei der Erbschaftsteuer ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Ist ein Unternehmen von der Erbschaftsteuer befreit, muss es folglich Arbeitsverhältnisse weiterführen.

Lohnsummen sind für die Erbschaftsteuerbefreiung ausschlaggebend

Aus Vereinfachungsgründen achten die Finanzbehörden hier nur auf die gezahlten Lohnsummen. Sehr einfach ausgedrückt, ist der Durchschnittslohn der letzten fünf Jahre weiter zu zahlen. Abhängig von der Höhe der Steuerbefreiung und den Arbeitnehmern kann das auch ein bisschen weniger sein. Das Unternehmen muss mindestens für die nächsten fünf bis sieben Jahre die Lohnsummen so fortführen. Geringere Lohnzahlungen in einem Jahr lassen sich über die Laufzeit ausgleichen. So kostet eine wirtschaftliche Flaute eines Jahres nicht noch zusätzlich Erbschaftsteuer. Nebenbei bemerkt: Ausgezahltes Kurzarbeitergeld zählt ebenfalls zum Lohn.

Wie Corona die Situation verändert

Während der Corona-Pandemie sinken die Lohnsummen. Die Gründe dafür können Kurzarbeit oder Betriebsschließungen sein. Oder Mitarbeiter suchen sich neue Stellen, wie das häufig in der Hotellerie und Gastronomie der Fall ist. „Wenn nun diese ohnehin beeinträchtigten oder unverschuldet in Not geratenen Betriebe zusätzliche Steuern zahlen müssten, wäre die Belastung zu hoch“, sagt Steuerberater Jan Brumbauer.

Die Finanzverwaltung hat dies erkannt und sich darauf geeinigt, dass sie in bestimmten Fällen keine Steuer nachfordern wird. Voraussetzungen sind laut Erlass der obersten Länderfinanzbehörden vom 30. Dezember 2021:

  • Lohnsumme wurde zwischen März 2020 und Ende Juni 2022 unterschritten,
  • Betrieb gehört einer Branche an, die durch verordnete Schließungen unmittelbar betroffen sind, sowie
  • es wurde Kurzarbeitergeld gezahlt.

„Treffen diese Voraussetzungen in Summe zu und gibt es keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme, wie zum Beispiel betriebsbedingte Kündigungen, und für die Zahlung des Kurzarbeitergelds, müssen sich Unternehmen keine zusätzlichen Sorgen um eine Erbschaftsteuer aus einer früheren Erbschaft oder Schenkung machen“, sagt Jan Brumbauer.

Jan Brumbauer
Steuerberater in Falkenstein, Plauen
Tel.: +49 3745-768 0

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Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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