Degressive AfA für Wohngebäude: Bei Baubeginn ab 1. Oktober Geld sparen
Im Wachstumschancengesetz, am 30. August 2023 vom Kabinett verabschiedet, hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung für Wohngebäude aufgenommen. Ziel ist es, den Wohnungsmarkt anzukurbeln. Die Details dazu, die für Privatpersonen wie auch Investoren von Interesse sind, kennt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Armin Weber bei Ecovis in München.
Der Vorschlag von Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, eine zeitlich befristete degressive AfA (AfA = Absetzung für Abnutzung) durchzusetzen, wurde im Entwurf des Wachstumschancengesetzes berücksichtigt. Das soll für bezahlbares Wohnen und zukunftsgerechtes Bauen sorgen. Das ist wichtiger denn je: Wohnungsknappheit gerade in Ballungsräumen, höhere Rohstoffkosten für die Industrie, steigende Materialkosten in der Bauwirtschaft und steigende Zinsen sorgen für eine angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt.
Bauwillige und Investoren profitieren von degressiver AfA
Unter der degressiven Abschreibung, AfA, versteht man eine Alternative zur linearen Abschreibung, mit der sich der Wertverlust von Anlagegütern (in der Bilanz) ausgleichen lässt. Die jetzt von der Bundesregierung geplante Sonderabschreibung bildet die Realität ab, denn der größte Wertverlust entsteht in den ersten Jahren aufgrund der schnell überholten verbauten Technik. Die degressive Abschreibung soll befristet bis 2030 für die nächsten sechs Jahre gültig sein und gilt nur für Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Sie lässt sich bereits auf Bauprojekte ab dem 1. Oktober 2023 anwenden. Bauherren können jedes Jahr sechs Prozent der Investitionskosten ohne Obergrenzen von der Steuer abschreiben.
Die Abschreibung ist an einige Voraussetzungen geknüpft:
- Ausschließlich neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude sind berücksichtigungsfähig.
- Sowohl Baubeginn als auch der Kauf müssen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.
Eine Beispielrechnung: Degressive und lineare Abschreibung im Vergleich
Die Investitionskosten belaufen sich im Beispiel auf 600.000 Euro.
Degressive Abschreibung bei Erfüllung aller Voraussetzungen:
Jahr | 1 | 2 |
Abschreibung | 36.000 € | 33.840 € |
Restwert | 564.000 € | 530.160 € |
Lineare Abschreibung mit drei Prozent jährlich (nach Paragraph 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz):
Jahr | 1 | 2 |
Abschreibung | 18.000 € | 18.000 € |
Restwert | 582.000 € | 564.000 € |
„Diese Maßnahme der Bundesregierung kann die Bauwirtschaft richtig ankurbeln. Und: Die Sonderabschreibung ist für alle Bau- und Investitionswilligen von Interesse“, sagt Armin Weber.