Degressive AfA für Wohngebäude: Wer sie in Anspruch nehmen kann
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Degressive AfA für Wohngebäude: Wer sie in Anspruch nehmen kann

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Die Bundesregierung will den Wohnungsmarkt ankurbeln. Bauwillige können jedes Jahr sechs Prozent der Investitionskosten ohne Obergrenzen von der Steuer abschreiben. Das ist im Wachstumschancengesetz festgelegt. Das gilt aber nicht für alle Bauherren. Wer von der Sonderabschreibung profitiert, weiß Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München.

Die degressive Abschreibung ist eine Alternative zur linearen Abschreibung. Der kürzlich veröffentlichte Beschluss ermöglicht Bauherren eine Steuerabschreibung von sechs Prozent für die nächsten sechs Jahre. Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) lässt sich bereits auf Bauprojekte mit Baubeginn nach dem 30. September 2023 anwenden.

Die neue Sonderabschreibung soll der Baubranche Schwung verleihen. Sie gilt nur für neu gebaute oder neu erworbene Wohnimmobilien, die vermietet werden sollen. Die Förderung für ein Eigenheim oder für gewerblich genutzte Immobilien, zum Beispiel Büroräume, ist ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die degressive AfA anwenden zu können?

Die Immobilie muss sich in einem EU-Staat oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden und darf nicht zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden. Zudem darf es sich auch nicht um eine gewerbliche Nutzung handeln und das Gebäude muss eigenständig hergestellt oder angeschafft worden sein. Die Herstellung muss nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 beginnen. Die Anschaffung muss in diesem Zeitraum mit einem rechtswirksamen Vertrag abgeschlossen sein und bis zum Ende des Jahres der Gebäudefertigstellung erfolgen.

Welche Option besteht, um das private Wohneigentum zu fördern?

Das Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ soll Familien mit Kindern dabei unterstützen, klimafreundliches Wohneigentum zu bauen oder zu erwerben. Fördergegenstand ist maximal eine Wohneinheit, befinden sich mehrere Immobilien im Besitz, ist eine Förderung nach diesem Programm grundsätzlich ausgeschlossen. Hintergrund des Programms, das es seit dem 1. Juni 2023 gibt, ist das Erreichen der deutschen Klimaschutzziele bis 2045. Die Förderung ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft:

  • Wohngebäude müssen den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 oder das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS“ (QNG) erreichen.
  • Wohngebäude müssen nach Fertigstellung unter das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen.
  • Antragstellerinnen und Antragsteller müssen mindestens 50 Prozent (Mit-)Eigentum an der Wohnimmobilie erwerben und ein im Haushalt gemeldetes Kind haben, das bereits geboren ist, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf bei einem Kind nicht mehr als 60.000 Euro betragen. Je weiterem Kind steigt diese Grenze um 10.000 Euro.

„Förderungsfähig sind alle Ausgaben für Bauwerk, Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung. Die Förderung erfolgt durch Anteilsfinanzierung des Kredits durch Zinsverbilligungen bei einer Mindestlaufzeit des Kreditvertrags von vier Jahren“, erklärt Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München.

Die Kredithöchstbeträge sind folgendermaßen gedeckelt:

Klimafreundliches Wohngebäude
(Effizienzhaus 40 Standard und Anforderung an Lebenszyklus)
Familien mit einem Kind oder zwei Kindern140.000 €
Familien mit drei oder vier Kindern165.000 €
Familien mit fünf oder mehr Kindern190.000 €

 

Klimafreundliches Wohngebäude QNG*
(Effizienzhaus 40 Standard und QNG* Plus oder QNG* Premium)
Familien mit einem Kind oder zwei Kindern190.000 €
Familien mit drei oder vier Kindern215.000 €
Familien mit fünf oder mehr Kindern240.000 €

* Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude

Bedingt durch das kürzlich veröffentlichte Maßnahmenpaket der Bundesregierung sollen die von Bauministerin Geywitz angekündigten Änderungen nun endlich umgesetzt werden. Das Förderprogramm wird aktuell noch nicht wie erwartet genutzt. Nun sollen auch die übrigen Fördermittel zum Einsatz kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist sowohl eine Erhöhung der Einkommensgrenze, als auch der Kredithöchstbeträge im Gespräch. Die Einkommensgrenze soll von 60.000 Euro auf 90.000 Euro und die Kredithöchstbeträge abhängig von der Förderstufe um ebenfalls mindestens 30.000 Euro steigen. Mehr zu den geplanten Änderungen in Kürze.

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In diesem Beitrag finden Sie eine Beispielrechnung zur linearen und degressiven AfA im Vergleich: https://de.ecovis.com/degressive-afa-fuer-wohngebaeude-bei-baugewinn-ab-1-oktober-geld-sparen/

Armin Weber
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater in München
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