Dienstwagen: Die 1-Prozent-Regelung bleibt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an der Rechtsprechung fest, wonach die 1-Prozent-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenpreise von Neuwagen grundsätzlich keine Besonderheiten in Bezug auf die Art des Dienstwagens sowie dessen Nutzung berücksichtigt. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug bleiben unerheblich, unabhängig davon, ob sie werterhöhend oder wertverringernd sind. Wie bisher ist daher bei einem gebraucht erworbenen Fahrzeug der Bruttolistenneupreis anzusetzen. Der BFH folgt auch nicht dem Einwand, dass heutzutage Neufahrzeuge kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb Anpassungen vornehmen müsse (BFH Urteil, 13.12.2012, VI R 51/11). Als Alternative zur 1-Prozent-Regelung bleibt also nur das äußerst aufwendige und umständliche Führen eines Fahrtenbuchs.