Doppelbesteuerungsabkommen: Was bei der Aufteilung des Arbeitslohns ab 2025 gilt
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Doppelbesteuerungsabkommen: Was bei der Aufteilung des Arbeitslohns ab 2025 gilt

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Ab 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn in Kraft. Mit ihnen setzt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen rechtlichen Rahmen für die Ermittlung von steuerfreien und steuerpflichtigen Einkünften im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie des Auslandstätigkeitserlasses.  Was international tätige Arbeitnehmer beachten sollten, weiß Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München.

Die 183-Tage-Regelung

  1. Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr beziehungsweise Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat auf.
  2. Der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn zahlt, ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
  3. Den Arbeitslohn trägt nicht eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat.

Sind diese Bedingungen erfüllt, bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat und der Arbeitgeber kann eine Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Tätigkeits- und Wohnsitzstaat vermeiden.

Sollte die 183-Tage-Regelung nicht anwendbar sein, dann ist der Arbeitslohn gemäß den tatsächlichen Arbeitstagen zwischen den Staaten aufzuteilen. Dabei gilt: Arbeitstage im Tätigkeitsstaat werden im Wohnsitzstaat steuerfrei gestellt, während Arbeitstage im Wohnsitzstaat steuerpflichtig bleiben.

Neue Berechnungsmethoden für Arbeitslohnaufteilungen

In seinem Schreiben vom 8. Oktober 2024 differenziert das BMF detailliert zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Anteilen. Arbeitgeber müssen den Arbeitslohn zunächst in direkt zuordenbarem und nicht direkt zuordenbarem Arbeitslohn  unterteilt. Direkt zuordenbar sind beispielsweise Reisekosten, Zuschläge oder projektbezogene Sonderzahlungen. Den verbleibenden Arbeitslohn müssen Arbeitgeber auf Basis tatsächlicher oder pauschal angesetzter Arbeitstage zwischen Inland und Ausland aufteilen.

Das BMF erlaubt hierbei mehrere Berechnungsmethoden:

  • Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen pro Jahr oder Monat
  • Pauschale Aufteilung nach angesetzten Tagen pro Jahr und Monat
  • Aufteilung der vertraglich vereinbarten Arbeitstage

Arbeitgeber müssen dabei jedoch innerhalb eines Kalenderjahres eine Berechnungsmethode beibehalten, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Außerdem sind sie verpflichtet, die vorgenommenen Aufteilungen am Jahresende zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Über- oder Unterzahlungen der Lohnsteuer müssen sie entsprechend korrigieren.

Die Aufteilung von Arbeitslohn in der Praxis

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer erhält bei seinem österreichischen Arbeitgeber ein Jahresbruttogehalt von 120.000 Euro. Er arbeitet an 145 Tagen in Österreich und an 95 Tagen in Deutschland. Da er seinen Arbeitslohn von einem in Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, ist die 183-Tage-Regelung nicht anwendbar. Nach der tatsächlichen Aufteilung der Arbeitstage muss er 72.500 Euro (145 Tage) in Österreich und 47.500 Euro (95 Tage) in Deutschland versteuern.

Was sollten international Tätige jetzt beachten?

Arbeitgeber müssen nicht nur die 183-Tage-Regelung beachten, sondern auch die spezifischen Anforderungen an die Dokumentation und Aufteilung des Arbeitslohns umsetzen. Die neuen Regelungen stellen Arbeitgeber vor die Herausforderung, präzise Daten über die Arbeitszeiten und Einsatzorte ihrer Mitarbeiter zu führen.

„Die Regelungen unterscheiden sich je nach Land erheblich“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger. Für Grenzgänger in der Schweiz, Österreich und Frankreich gelten beispielsweise spezielle Vereinfachungen, die von den allgemeinen Vorgaben abweichen können. „Um Steuerfallen zu vermeiden, sollten Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern frühzeitig Rücksprache mit ihrem Steuerberater halten“, rät der Experte. „Eine fundierte Beratung ermöglicht es, die landesspezifischen Regelungen korrekt anzuwenden und so alle steuerrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.“

Andreas Islinger
qualifizierte Person Rentenberatung, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München
Tel.: +49 89 5898-2720

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
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