Dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten den Nebenjob verbieten?
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Dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten den Nebenjob verbieten?

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Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollen gern nebenbei etwas dazuverdienen. Chefinnen und Chefs müssen das in der Regel erlauben. Sie sollten aber die Spielregeln kennen und die Details mit ihren Mitarbeitenden schriftlich vereinbaren.

Grundsätzlich dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Nebentätigkeit ausüben, und Arbeitgeber müssen das meist erlauben“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock. „Die Beschäftigten müssen ihre Arbeitgeber jedoch darüber informieren. Bei wem sie arbeiten, müssen sie nicht sagen, wohl aber in welcher Branche.“

Wann Chefs Nebentätigkeiten verbieten dürfen

Untersagen kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nur in ganz besonderen Fällen. Die betrieblichen Interessen müssen gewahrt bleiben und der Mitarbeiter darf die maximale gesetzliche Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden für Haupt- und Nebenjob zusammen pro Woche nicht überschreiten. Auch Urlaubszeiten sind einzuhalten, genauso wie andere Regeln: etwa die gesetzlich festgelegten Lenkzeiten von Lkw-Fahrern. „Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf solche bestehenden Regeln hinweisen. Andernfalls drohen ihm bei Verstößen der Beschäftigten unter Umständen Bußgeldzahlungen“, weiß Roloff.

Arbeitgeber können eine Nebentätigkeit auch aus anderen Gründen untersagen. Der Beschäftigte darf seinem Haupt-Arbeitgeber mit dem Job keinen Reputationsschaden zufügen oder gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen. Das wäre etwa der Fall, wenn er bei einem Konkurrenten arbeitet und somit Know-how abfließt.

Schriftliche Vereinbarungen bringen Sicherheit

Absprachen können auch mündlich erfolgen. Roloff empfiehlt, das Thema Nebentätigkeit – sofern es nicht ohnehin im Arbeitsvertrag geregelt ist – schriftlich festzuhalten. „Dann herrscht Klarheit auch zu einem späteren Zeitpunkt“, sagt er. Beim Gehalt aus der Nebentätigkeit gibt es keine Begrenzung. Allerdings ist bei Minijobbern zu beachten, dass Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen sind und Mitarbeiter so möglicherweise die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Was für Ehrenämter gilt

Ein Sonderfall sind ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr. Dieses Engagement sehen viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber positiv, weil die Beschäftigten oft besonders motiviert und engagiert sind. Sollte es aufgrund von Einsätzen zu einem Ausfall der Kollegen kommen oder sich der Beschäftigte verletzen, kommt die Kommune für Lohnfortzahlung oder sonstige Kosten auf. „In manchen Bundesländern muss der Arbeitgeber in Vorleistung gehen. Er kann sich die Kosten aber von der Gemeinde erstatten lassen“, erklärt Roloff

Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock

Dr. Gunnar Roloff
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