E-Autos laden: Was muss das Unternehmen beim Lohn beachten?
E-Dienstwagen sind steuerlich günstig. Doch wer einen E-Firmenwagen hat, braucht auch eine Ladestation. Was müssen Unternehmen und ihre Angestellten bei der Anschaffung einer Ladestation und beim „Betanken“ mit Strom in steuerlicher Hinsicht beachten? Das erklärt Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber in Niesky.
Wer seinen Dienstwagen privat nutzt, muss einen Anteil der Nutzung versteuern. Denn durch die private Nutzung entsteht ein geldwerter Vorteil. Dabei kann der Nutzer zwischen der 1-Prozent-Methode – der pauschalen Versteuerung – und dem Fahrtenbuch wählen. Ist der Dienstwagen ein Plug-in-Hybrid oder ein reines Elektroauto, muss er nur einen Bruchteil dessen versteuern, was bei einem vergleichbaren herkömmlichen Verbrenner zu versteuern wäre.
Eine Beispielrechnung: So lässt sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil berechnen
Ein Unternehmen stellt einem Mitarbeiter ein Verbrenner-Auto, ein Plug-in-Hybrid-Auto oder ein E-Auto zur Verfügung, die jeweils einen Bruttolistenpreis von 55.000 Euro haben. Es wird die 1-Prozent-Methode angewendet, also ein Prozent des Bruttolistenpreises ist pro Monat pauschal zu versteuern.
Berechnung | pro Monat zu versteuern | |
Verbrenner: | Bruttolistenpreis x 1 % 55.000 € x 1 % | = 550,00 € |
Plug-in-Hybrid:
| 0,51 x (Bruttolistenpreis x 1 %) 0,5 x (55.000 € x 1 %) | = 275,00 € |
E-Auto:
| 0,251 x (Bruttolistenpreis x 1 %) 0,25 x (55.000 € x 1 %) | = 137,50 € |
1 Bruchteil zur Steuervergünstigung von E-Autos und Plug-in-Hybriden
Quelle: Ecovis
Wichtig: Der Plug-in-Hybrid muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit er als begünstigtes Fahrzeug gilt. Die Regelung greift hier nur bei einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO₂-Emission pro Kilometer.
Zudem gilt: Überschreitet ein Elektroauto den Bruttolistenpreis von 60.000 Euro, wird die übliche Bemessungsgrundlage zur Versteuerung des geldwerten Vorteils nur halbiert – das heißt, es wird nicht mehr mit 0,25, sondern mit 0,5 multipliziert.
Aber was gilt nun für das Laden der Fahrzeuge? Welche steuerlichen Regeln gelten für E-Dienstwagen? Und welche, wenn der private Pkw beim Arbeitgeber „betankt“ wird?
Laden beim Arbeitgeber
„Tankt“ ein E-Auto auf dem Betriebsgelände Strom, dann sind die Stromkosten für den Arbeitgeber immer Betriebsausgaben. Da ist es egal, ob es sich um ein Firmenfahrzeug oder ein privates E-Auto eines Mitarbeiters handelt. Betankt ein Arbeitnehmer sein privates E-Auto, ist das grundsätzlich als Arbeitslohn zu sehen. Die Stromkosten, die beim Aufladen entstehen, sind dann ein geldwerter Vorteil. Dennoch bleibt das Aufladen beim Arbeitgeber steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, da der Staat Elektromobilität fördert.
Laden zu Hause
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Dienstwagen zu Hause laden, sind allerdings andere Regelungen zu beachten. Dann kann der Arbeitgeber die Kosten erstatten. Dies ist in der Realität aber oft mit Schwierigkeiten verbunden, denn der Nachweis, wie viel „getankt“ wurde, ist meist nur schwer zu erbringen. Stattdessen können Arbeitgeber die Möglichkeit einer Pauschale nutzen (siehe Tabelle unten). Diese hängt davon ab, ob es auf dem Firmengelände eine Stromtankstelle gibt, die der Mitarbeiter nutzen kann. Die Erstattung ist dabei immer steuer- und beitragsfrei.
Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keine Stromkosten, obwohl der Mitarbeiter den Firmen-Pkw zu Hause lädt, reduziert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung beim Arbeitnehmer um die zustehende Pauschale.
Diese Pauschalen gelten pro Monat
E-Auto | Plug-in-Hybrid | |
Ladestation beim Arbeitgeber vorhanden oder „Tank“-Karte | 30 € | 15 € |
keine Ladestation beim Arbeitgeber vorhanden | 70 € | 35 € |
Quelle: Ecovis
Firmen-Ladestationen
„Schaffen sich Unternehmen eine eigene Ladestation an, können sie diese Wallbox nur dann sofort vollständig als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Kosten höchstens 800 Euro netto betragen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber. Falls die Ladestation mehr kostet, ist sie über sechs bis zehn Jahre abzuschreiben – das hängt von der Nutzungsdauer ab.
Wollen Unternehmen Ihren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eine Wallbox für zu Hause zur Verfügung stellen, gibt es zwei Möglichkeiten:
- verschenken oder
- nur zeitweise überlassen.
Schenkt der Chef dem Arbeitnehmer die Wallbox, ist ein geldwerter Vorteil für den Beschäftigten. Das ist dann in der Lohnbuchhaltung des Unternehmens zu berücksichtigen. Hier haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die pauschale Versteuerung in Höhe von 25 Prozent selbst zu übernehmen, wenn er die Wallbox zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt. „Das kommt gut bei den Mitarbeitern an und ist zudem noch sozialabgabenfrei“, weiß Wollweber.
Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Wallbox dagegen nur zeitweise – das heißt, der Arbeitgeber verleiht diese – handelt es sich tatsächlich um keinen zu versteuernden geldwerten Vorteil. Die Ladestation bleibt schließlich in diesem Fall im Eigentum des Unternehmens und geht nur in den Besitz des Arbeitsnehmers über.