Ein-Prozent-Regelung: Was gilt für zusätzliche Kosten bei Privatfahrten?
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Ein-Prozent-Regelung: Was gilt für zusätzliche Kosten bei Privatfahrten?

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Welche Kosten die Ein-Prozent-Regelung berücksichtigt, wirft regelmäßig Fragen auf. Was gilt beispielsweise, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzliche Kosten für private Fahrten tragen? Können diese den geldwerten Vorteil mindern? Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt.

Dienstwagen und Ein-Prozent-Regelung: Was mindert den geldwerten Vorteil?

Die Pauschalierung nach der Ein-Prozent-Regelung berücksichtigt alle typischen Kosten, die mit der Bereitstellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber einhergehen. Dazu gehören beispielsweise Fixkosten wie die Abschreibung des Fahrzeugs, Versicherungen, Kraftfahrzeugsteuer und regelmäßige betriebliche Aufwendungen wie Treibstoff oder Wartung.

In dem verhandelten Fall machte ein Arbeitnehmer geltend, dass selbst getragene Kosten – wie Maut-, Fähr- und Parkgebühren sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen privat erworbenen Fahrradträger – den geldwerten Vorteil mindern sollten. Diese Kosten entstanden ausschließlich im Rahmen privater Fahrten und Urlaubsreisen.

Urteil: Welche Kosten in die Ein-Prozent-Regelung einfließen

Der BFH lehnte diese Auffassung ab. Solche Aufwendungen könnten den geldwerten Vorteil nur dann mindern, wenn sie bei einer hypothetischen Übernahme durch den Arbeitgeber ebenfalls unter die Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung fielen (Urteil vom 18. Juni 2024, VIII R 32/20). Als Gründe für die Entscheidung nannten die Richter:

  • Die Ein-Prozent-Regelung berücksichtigt typisierend nur die allgemeinen Fahrzeugkosten, die unabhängig von der konkreten Nutzung anfallen, wie Treibstoff oder Versicherungen.
  • Kosten wie Mautgebühren, Parkkosten oder die AfA für einen Fahrradträger sind nicht integraler Bestandteil der Fahrzeugüberlassung, sondern sind eigenständige geldwerte Vorteile, die nicht pauschal abgegolten sind.
  • Solche Ausgaben mindern weder den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung noch sind sie Werbungskosten, da sie rein privat veranlasst sind.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des BFH verdeutlicht die strikte Anwendung der gesetzlichen Grundlagen zur Ein-Prozent-Regelung. Es unterstreicht die Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Pauschalierung eine klare und einfache Berechnungsgrundlage zu schaffen.

Tipp von Ecovis-Steuerberater Martin Fries in Aschaffenburg: „Prüfen Sie genau, welche Kosten tatsächlich in die Ein-Prozent-Regelung einfließen. Private Zusatzaufwendungen mindern den geldwerten Vorteil nicht – hier bleibt der Gesetzgeber konsequent.“

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Martin Fries
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