Einzelvergabe von Bauleistungen: Welches Recht gilt?
Bislang ist nicht klar, ob Einzelvergaben von Bauleistungen dem Verbraucherbaurecht unterliegen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken kam nun zu dem Ergebnis, dass dies grundsätzlich der Fall sein soll. Was das für Unternehmer bedeutet, weiß Alexander Ronert, Rechtsanwalt bei Ecovis in München.
Diesen Fall hatten die Gerichte zu entscheiden
Zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar kam es zum Streit. Dieses monierte die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen. Die Bauherren weigerten sich, den restlichen Werklohn in Höhe von etwa 8.000 Euro zu überweisen. Der Bauunternehmer forderte daraufhin von den Bauherren eine Bauhandwerkersicherung, die diese nicht stellen wollten. Das Landgericht Landau in der Pfalz sah einen Verstoß gegen Paragraf 650f BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) (Urteil vom 11. März 2021, Aktenzeichen 2 O 315/19). Die Richter verurteilten die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung. Das Ehepaar ging in Berufung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken stellte sich jetzt auf die Seite der Bauherren (Urteil vom 29. März 2022, Aktenzeichen 5 U 52/21). Der Handwerksunternehmer darf keine Bauhandwerkersicherung fordern.
Hintergrund des Urteils
Die Parteien schlossen einen Verbraucherbauvertrag gemäß Paragraf 650i Abs.1 BGB. Deshalb hat der Unternehmer nach Paragraf 650f Abs.6 BGB keinen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung. Es kann, so die Richter, keinen Unterschied machen, ob Bauherren Bauleistungen gesamt oder einzeln vergeben. Sonst könnten Generalunternehmer einzelne Arbeiten bewusst ausnehmen und so die Verbrauchervorschriften umgehen. Das OLG Zweibrücken ließ in dem Verfahren aber die Revision zu. Der Bundesgerichtshof hat nun das letzte Wort (Aktenzeichen VII ZR 94/22).
Das sollten Sie beachten
Nach dem Gesetzeswortlaut liegt nur dann ein Verbraucherbauvertrag vor, wenn der „Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“.
Nach der Intention des Gesetzgebers dienen die strengen Vorschriften des Verbraucherbaurechts (Paragrafen 650i – 650n BGB) dem Schutz der privaten Bauherren, wenn sie das neue Eigenheim „aus einer Hand“ errichten. Von Verbrauchern abgeschlossene Einzelverträge, die erst im Zusammenspiel zum Bau eines neuen Gebäudes führen, erfüllen dieses Kriterium aber gerade nicht.
„Das Urteil des OLG Zweibrücken überzeugt daher nicht. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof hierzu positioniert. Wenn Sie sich mit solchen Rechtsfragen konfrontiert sehen, beraten wir Sie gern“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Ronert.