Elektroauto als Dienstwagen: Steuern sparen bei der Privatnutzung
Die steuerlichen Anreize für Elektro- und Hybridautos sind extrem attraktiv. Wer einen E-Dienstwagen für Privatfahrten nutzt, der muss bei der Berechnung des steuerpflichtigen Privatanteils nur einen Bruchteil des Ausgangsbetrags ansetzen. Doch natürlich gibt es dabei Regeln. Wie Unternehmer und Geschäftswagen-Fahrerinnen Steuervorteile voll ausschöpfen, erklärt Katrin Grothe, Steuerberaterin bei Ecovis in Pritzwalk.
Welche Privatfahrten müssen Dienstwagen-Nutzer versteuern?
Grundsätzlich ist jede Privatfahrt mit einem firmeneigenen Fahrzeug ein geldwerter Vorteil. „Und diesen Mehrwert müssen Dienstwagen-Nutzer angeben und versteuern“, stellt Ecovis-Steuerberaterin Katrin Grothe klar.
Welchen Unterschied macht es, welches Fahrzeug ich dabei nutze?
Der Antrieb macht den Unterschied. Damit mehr Menschen Autos mit Elektro- oder Hybrid-Antrieb fahren, fördert der Staat die Anschaffung und sorgt bei der privaten Nutzung von E-Dienstfahrzeugen für Steuervorteile. „Um den Privatanteil zu berechnen, dürfen Unternehmer niedrigere Anschaffungskosten ansetzen. Das macht Plug-in-Hybride oder reine Elektroautos steuerlich sehr attraktiv“, erläutert Grothe.
Wie berechne ich den Privatanteil?
Grundsätzlich gibt es dafür zwei Wege:
- Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch, aus denen sich der prozentuale Anteil der Privatfahrten ergibt.
- Oder die 1-Prozent-Regelung, also eine pauschale Besteuerung.
Der Berechnung des Privatanteils liegt je nach Berechnungsmethode dem Anschaffungs- oder Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde. Wer sich für ein Auto mit alternativem Antrieb entscheidet, der darf niedrigere Beträge ansetzen. Welche Reduzierung gilt, hängt vom Antrieb und weiteren Kriterien ab.
Steuerliche Anreize für Hybridfahrzeuge
Anschaffungsjahr | Besondere Voraussetzungen | Steuerliche Vergünstigung der Privatnutzung |
2013 – 2022 | keine | Kürzung des Bruttolistenpreises um Batterieanteil (degressiv) nach Kilowattstunden und Anschaffungsjahr |
2019 – 2024 | maximal 50 g CO2 oder mindestens 40 km (ab 2022: 60 km) reiner Elektrobetrieb | Ansetzen von 50 % der Anschaffungskosten bei Fahrtenbuchführung oder 0,5 % des Bruttolistenpreises bei 1-Prozent-Regelung |
2025 – 2030 | maximal 50 g CO2 oder mindestens 80 km reiner Elektrobetrieb | Ansetzen von 50 % der Anschaffungskosten bei Fahrtenbuchführung oder 0,5 % des Bruttolistenpreises bei 1-Prozent-Regelung |
Steuerliche Anreize für Elektrofahrzeuge
Anschaffungsjahr | Besondere Voraussetzungen | Steuerliche Vergünstigung der Privatnutzung |
2013 – 2022 | keine | Kürzung des Bruttolistenpreises um Batterieanteil (degressiv) nach Kilowattstunden und Anschaffungsjahr |
2019 – 2030 | 0 g CO2; maximal 60.000 € Bruttolistenpreis (2019: 40.000 €)
| Ansetzen von 25 % der Anschaffungskosten bei Fahrtenbuchführung oder 0,25 % des Bruttolistenpreises bei 1-Prozent-Regelung |
Rechenbeispiel für Fahrtenbuchnutzer
Ein Unternehmer kauft 2021 einen Dienstwagen. Die Anschaffungskosten liegen bei 42.000 Euro, der Bruttolistenpreis laut Hersteller bei 50.000 Euro. Der Unternehmer nutzt das Auto zu 20 Prozent privat. Er führt ein Fahrtenbuch. Je nach Antrieb muss er jährlich folgenden Privatanteil versteuern:
Verbrennungsmotor | Plug-in-Hybrid-Antrieb | Elektro-Antrieb | |
Anschaffungskosten | 42.000 € | 42.000 € x 50 % = 21.000 € | 42.000 € x 25 % = 10.500 € |
Abschreibung (6 Jahre Nutzungsdauer)+ Versicherung+ Strom + Kraftstoff= Gesamtkosten | 7.000 €
+1.000 € +1.000 € = 9.000 € | 3.500 €
+1.000 € +1.000 € = 5.500 € | 1.750 €
+1.000 € +1.000 € = 3.750 € |
Privatanteil (20 %) | 1.800 € | 1.100 € | 750 € |
Die Rechnung zeigt: Bei Plug-in-Hybrid oder Elektroauto als Dienstwagen ist die Steuer für die private Nutzung sehr attraktiv.
„Wichtig ist: Wer die Privatfahrten als Unternehmer oder Dienstwagennutzer nicht mit dem Fahrtenbuch aufzeichnet, sondern pauschal versteuert, muss anstatt der Anschaffungskosten den Bruttolistenpreis zugrunde legen“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Katrin Grothe, „zusätzlich sind dann die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu versteuern.“
Was sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jetzt tun?
- Überprüfen Sie, welche Reduzierung des Bruttolistenpreises für Ihr Fahrzeug gilt.
- Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die steuerlichen Vorteile bei der Nutzung des E-Dienstwagens.
- Ziehen Sie vor einer Neuanschaffung eines Dienstwagens neben den Anschaffungskosten auch die steuerlichen Folgekosten in Betracht.
- Prüfen Sie, ob Fahrtenbuch oder pauschal versteuern für Sie günstiger ist.
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