Elternunterhalt in der Sozialhilfe: Welche Rechte Kinder fordern dürfen
Erwachsene Kinder müssen nicht umfassend Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben, wenn der Sozialhilfeträger die Pflicht auf Elternunterhalt prüft. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil. Die Details kennt Ecovis-Rechtsanwalt Thorsten Walther in Nürnberg.
Unterhaltspflicht: Wer muss für die Pflege der Eltern zahlen?
Seit 2020 gilt im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes, dass erwachsene Kinder nur noch dann zum Elternunterhalt verpflichtet sind, wenn sie abzüglich ihrer Werbungskosten ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben. Bei einem geringeren Verdienst kommen die Sozialhilfeträger für die Pflegekosten auf.
Das Urteil: Kinder sind nur beschränkt auskunftspflichtig
In einem aktuellen Urteil entschied das BSG, dass Sozialhilfeträger nur bei hinreichenden Anhaltspunkten die potenziell unterhaltspflichtigen Kinder nach der Höhe ihres tatsächlichen Einkommens fragen dürfen (Urteil vom 21. November 2024, B 8 SO 5/23), nicht aber nach dem Vermögen. Ein hinreichender Anhaltspunkt wäre dabei beispielsweise der Beruf des Kindes, zum Beispiel, wenn das Kind Notar oder Vorstandsmitglied einer großen Aktiengesellschaft ist, oder sein Reichtum öffentlich zur Schau stellt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Erst wenn sicher feststeht, dass ein Kind die 100.000-Euro-Grenze überschreitet, also der Unterhaltsanspruch in Betracht kommt, darf der Sozialhilfeträger tatsächlich Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.
Was ist jetzt neu?
Vor dem 1. Januar 2020 durfte das Sozialamt Auskunft über das Einkommen und Vermögen jedes Kindes sowie über das der Ehegatten oder Lebenspartner verlangen. Dies verbietet das Gesetz heute.
„Selbst wenn ein Millionenvermögen auf dem Bankkonto liegt, müssen die Kinder pflegebedürftiger Eltern nun keine Auskunft mehr über ihr Vermögen machen, wenn ihre Einkünfte unter 100.000 Euro im Jahr liegen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Thorsten Walther in Nürnberg. „Das Bundessozialgericht bestätigt mit seinem aktuellen Urteil, dass sie, sofern sie keinem einkommensstarken Beruf angehören oder im Internet mit ihrem großen Einkommen prahlen, ungefragt bleiben und auch nicht zahlen müssen“, weiß der Experte.