Entlastung für kleinere Unternehmen

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Mit dem von der Bundesregierung verabschiedeten BilRUG werden die deutschen Rechnungslegungsvorschriften an die europäischen Regelungen angepasst.

Im Zuge der beabsichtigten Harmonisierung der Vorschriften zur Rechnungslegung im europäischen Binnenmarkt soll mit dem geplanten Bilanzrichtlinien- Umsetzungsgesetz (BilRUG) Unionsrecht bis zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung verspricht in diesem Zusammenhang kleinen und mittelgroßen Unternehmen eine spürbare Entlastung von Bürokratiekosten. Die Neuregelung soll überwiegend für Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Eine vorherige freiwillige Anwendung ist allerdings für Teilbereiche vorgesehen.

Anhebung der Schwellenwerte

Der Gesetzentwurf sieht eine Anhebung der Schwellenwerte zur Einstufung in mittelgroße und große Kapitalgesellschaften vor. Die Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften bleiben jedoch unverändert. Beteiligungsunternehmen (Finanzholdings) werden künftig aus dem Kreis der Kleinstunternehmen ausgeschlossen.

 

Begriff der Umsatzerlöse wird ausgeweitet

Die Definition der Umsatzerlöse wird erheblich ausgeweitet, da nicht mehr auf die „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ abgestellt wird. Künftig werden auch bisherige sonstige betriebliche Erträge, wie beispielsweise Objektmieten, Entgelte für Arbeitnehmerüberlassung, Personalverkäufe, Kantinenerlöse, Erlöse aus Schrottverkäufen und Kostenumlagen aus Konzerndienstleistungen, umqualifiziert. „Die Ausweitung des Umsatzerlösbegriffs kann trotz erhöhter Schwellenwerte somit eine erstmalige Prüfungspflicht des Jahresabschlusses auslösen“, sagt Michael B. Schröder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis. Handlungsbedarf dürfte sich in der Praxis zudem für eine Vielzahl unternehmerischer Verträge (Covenants) und Vergütungsvereinbarungen ergeben, die auf umsatzbezogene Kennzahlen wie EBIT oder EBITDA Bezug nehmen. „Zu bedenken ist auch, dass durch den Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses künftig der Ausweis des sogenannten Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entfällt“, meint Schröder.

 

Neue Herausforderungen für Unternehmen

Daneben enthält die Gesetzesnovelle eine Vielzahl rechtlicher Änderungen, die im Einzelfall für die betroffenen Unternehmen erhebliche Bedeutung entfalten können. Exemplarisch sei hier die Abschreibung für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte erwähnt. Grundsätzlich bleibt es bei einer planmäßigen Abschreibung über die vom Kaufmann selbst zu schätzende Nutzungsdauer, für Fälle, in denen diese Nutzungsdauer jedoch nicht verlässlich geschätzt werden kann, sieht das Gesetz künftig eine Pflichtabschreibung über zehn Jahre vor.

„Kapitalgesellschaften, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen werden, können künftig unverändert von der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses und Lageberichts absehen“, sagt Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis. Allerdings wird die bisher im Handelsgesetzbuch (HGB) definierte Voraussetzung der Verlustübernahme durch das Mutterunternehmen (zum Beispiel durch Ergebnisabführungsvertrag) künftig durch eine Verpflichtungserklärung zu ersetzen oder ergänzen sein, in der sich das Mutterunternehmen bereit erklärt, für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen des jeweiligen Geschäftsjahres einzustehen. Der Katalog der Mindestangaben im Anhang wird insgesamt erweitert. So müssen auch kleine Unternehmen künftig einen Anlagespiegel erstellen. Während diese aber im Gegenzug von zusätzlichen Befreiungen profitieren, müssen mittlere und große Unternehmen wesentlich mehr Informationen preisgeben. „Der versprochene Bürokratieabbau dürfte daher nur für wenige Unternehmen Realität werden“, befürchtet Weber.

 

Was wir für Sie tun können

  • In welchem Umfang müssen unternehmerische Verträge angepasst werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen können Kapitalgesellschaften künftig von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit werden?
  • Ist es sinnvoll, das Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung der erhöhten Schwellenwerte und Umsatzerlöse auch schon für Abschlüsse der Jahre 2014 und 2015 auszuüben?

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