Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen: Was die Regierung plant
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Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen: Was die Regierung plant

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Die Ampel-Koalition hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vorgelegt. Transportunternehmen müssen sich auf einige Änderungen einstellen. Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Eglseder in Landshut erklärt die geplanten Details.

Mit dem Gesetzentwurf will der Gesetzgeber unionsrechtliche Vorgaben aus dem Entsenderecht in Deutschland umsetzen. Dies betrifft zum einen die Straßenverkehrsrichtlinie, die die Ausgestaltung und Anwendung von Entsendevorschriften im Straßenverkehrssektor durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union harmonisieren soll. Dadurch ist beabsichtigt:

  • den Straßenverkehrssektor fair, effizient und sozial rechenschaftspflichtig zu machen und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit zu bieten,
  • den Verwaltungsaufwand für die Verkehrsunternehmen zu verringern und
  • Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

Zudem dient der Gesetzentwurf der Umsetzung einer EU Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe eines Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“).

Welche Anpassungen sind durch die EU-Richtlinien veranlasst?

Durch die EU-Richtlinien ist vorgegeben, dass das Entsenderecht auf den Straßenverkehrssektor grundsätzlich anzuwenden ist. Dies soll insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die Kabotagebeförderungen oder nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderungen durchführen. Als Kabotagebeförderung in der EU wird der Binnenverkehr durch einen im EU-Ausland ansässigen Frachtführer in einem anderen EU-Staat bezeichnet. Zu Kabotagebeförderungen ist innerhalb der EU jedes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU und des EWR mit einer Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) befugt.

Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Transit- oder bilaterale Transporte sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat durchführen, sollen die Entsendevorschriften keine Anwendung finden.

Zudem sollen die Vorschriften zur Kontrolle und Durchsetzung der Entsenderegeln für die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Straßenverkehrssektor konkretisiert werden. Und: Es soll eine mehrsprachige öffentliche Schnittstelle zum Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) eingeführt werden, zu der die Unternehmen des Straßenverkehrssektors Zugang haben und über die sie Entsendeinformationen zuleiten und aktualisieren sowie erforderlichenfalls weitere relevante Dokumente an das IMI schicken können.

Wie setzt Deutschland diese Vorgaben um?

Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet. Der Gesetzentwurf orientiert sich aber sehr nah an den Vorgaben der EU-Richtlinien. „Detaillierte, endgültige Informationen gibt es allerdings erst zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens“, erklärt Stefan Eglseder, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut, „Transportunternehmen müssen die Änderungen aber im Auge behalten, um rechtzeitig notwendige Anpassungen vornehmen zu können“.

Nach derzeitigem Stand sind Änderungen im Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) erforderlich. Diese betreffen insbesondere

  • die Meldepflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat, die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen im Inland beschäftigen;
  • Verpflichtung für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat, welche Unterlagen er dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin zur Verfügung stellen muss;
  • Anpassung der Bußgeldvorschriften entsprechend den angepassten Melde- und Dokumentationspflichten;
  • Anpassung des Anwendungsbereichs der Entsenderegeln für Beförderungsdienstleistungen im Straßenverkehr an die Anforderungen der Straßenverkehrsrichtlinie.
Stefan Eglseder
Rechtsanwalt in Landshut
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