Ergebnisgestaltung: Nach dem Abschluss ist vor dem Abschluss
Kleiner Gewinn gleich wenig Steuern – daran denken viele beim Jahresabschluss. Aber mit welchem Ergebnis können Unternehmer auch bei Geschäftspartnern oder Banken punkten?
Der Jahresabschluss stellt Unternehmer immer wieder vor Herausforderungen. Wer vorausplant, den Stichtag nicht aus den Augen verliert und auch während des Jahres immer mal wieder daran denkt, der kann Nerven, Zeit und Geld sparen. Wie also gehe ich unterjährig mit dem Thema Jahresabschluss um?
Kleinrechnen oder groß auftrumpfen?
„Die wichtigste Frage ist: Welches Ergebnisziel will ich haben?“, sagt Katrin Pestner, Steuerberaterin bei Ecovis in Groitzsch. „Na, Steuern runter“, denken da sicherlich viele. Und ein niedriger Gewinn kann Vorteile haben. Denn Unternehmer, die ihre Zahlen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen müssen, begeben sich mit einem hohen Gewinn mitunter in eine schlechtere Verhandlungsposition mit Geschäftspartnern.
Das sieht anders aus, wenn Bankgespräche anstehen: Wer sich dann von Steuervorteilen gelockt mit dem Jahresabschluss schlechter darstellt, als er ist, hat bei der Kreditvergabe vielleicht weniger gute Karten. „Der unterjährige Blick auf die betriebswirtschaftlichen Auswertungen ist daher besonders wichtig“, erklärt Stefanie Schmidt, Steuerberaterin bei Ecovis in Eisfeld. „Das gibt einen guten Anhaltspunkt, wie ich meinen Jahresabschluss gestalten sollte, um die Steuerlast zu minimieren, ohne meine Außendarstellung zu vernachlässigen.“ Und bei der Gestaltung gibt es verschiedene Möglichkeiten – abhängig von der Art des Abschlusses.
Mit Zahlungszeitpunkten jonglieren
Freiberufler, die eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) machen, müssen bei ihrer Entscheidung, Gewinne ins eine oder andere Jahr zu schieben, die eigene Progressionsstufe im Blick haben. Zieht das Geschäft also richtig an, kann es sich lohnen, Gewinne lieber vorzuverlegen und im alten Jahr zu versteuern. Ein wichtiger Hebel dabei ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Dabei gilt in der Regel das Zuflussprinzip. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem das Geld auf dem Konto eingegangen oder abgeflossen ist.
Steuer- und Handelsrecht beachten
Für Unternehmen, die eine Bilanz vorlegen müssen, gelten neben den steuerrechtlichen Regeln auch handelsrechtliche Vorgaben – und die sind manchmal unterschiedlich. Immer gilt jedoch eines: Wer im laufenden Kalenderjahr den Abschluss im Blick behält, hat mehr Möglichkeiten.
Wer seine Bilanz also beispielsweise für ein Bankgespräch aufhübschen möchte, sollte die Eigenkapitalquote beachten. Das gilt besonders bei Entscheidungen, die das Anlagevermögen betreffen. Wer etwa Anlagegegenstände least, hat eine höhere Eigenkapitalquote als bei Fremdfinanzierung.
Auch gewinnabhängige Vergütungen für geschäftsführende Gesellschafter sind ein gutes Instrument, um bei unerwarteten Gewinnen die Steuerlast zu regulieren. „Diese Tantiemen werden steuerlich aber nur anerkannt, wenn sie im Voraus vereinbart wurden und nicht rückwirkend zum Ende des Geschäftsjahrs“, warnt Katrin Pestner.
An den richtigen Schrauben drehen
Mit dem Jahreswechsel werden die Optionen weniger. Um die verbleibenden Bewertungsschrauben zu finden und optimal zu nutzen, lohnt der Gang zum Steuerberater. „Spielräume gibt es bei der Bewertung der Inventur oder auch beim Thema Wertminderung des Anlagevermögens“, sagt Stefanie Schmidt. Während es im Handelsrecht die Pflicht gibt, bei dauerhafter Wertminderung abzuschreiben, besteht im Steuerrecht für das Anlagevermögen ein Wahlrecht. Was aber „dauerhafte Wertminderung“ bedeutet, ist Auslegungssache.
Wertgrenzen beachten
Es kann sich zudem lohnen, von der Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Gebrauch zu machen. Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter, die abnutzbar sind, über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Ausnahme sind im Steuerrecht die GWG, die sich bereits im Anschaffungsjahr voll abschreiben lassen. Dabei darf der Nettowert pro GWG 800 Euro nicht übersteigen. „Auch ein Investitionsabzugsbetrag kann geltend gemacht werden“, ergänzt Pestner. Habe ich als Unternehmer also die Absicht, im kommenden Jahr eine Anschaffung zu tätigen, kann ich 40 Prozent der geplanten Investition bereits im alten Steuerjahr geltend machen. „Aber auch diese Möglichkeit besteht nur, wenn ich bestimmte Wertgrenzen nicht reiße“, sagt Ecovis-Expertin Pestner. Auch Rückstellungsbewertungen können noch Auswirkungen auf den Jahresabschluss haben. Hier sind ebenfalls steuerliche und handelsrechtliche Unterscheidungen zu berücksichtigen, die vorgeben, ob und in welcher Höhe Rückstellungen möglich sind.
An welchen Bewertungsschrauben gedreht wird und in welche Richtung, das sollte mit dem Steuerberater besprochen werden. Und wer rechtzeitig plant, kann mit besseren Ergebniszielen rechnen und seine künftigen Einkommensteuervorauszahlungen daraufhin anpassen lassen. „Denn es gilt immer: Nach dem Abschluss ist vor dem Abschluss“, sagt Steuerberaterin Schmidt.
Stefanie Schmidt, Steuerberaterin bei Ecovis in Eisfeld
Katrin Pestner, Steuerberaterin bei Ecovis in Groitzsch