EuGH 2017 – Streaming Urteil

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Mit der Entscheidung (Az. C-527-15) vom 26.04.2017 hat der EuGH die Rechte von Urhebern deutlich gestärkt.
Der Verkauf von Mediaplayern zum kostenlosen abspielen von rechtswidrig ins Internet gestellten Filmen auf einem Fernsehgerät wurde als Urheberrechtsverletzung eingestuft.
Bisher stuften die deutschen Gerichte das bloße Anschauen der Filme nicht als Urheberrechtsverletzung ein. Dies wird sich nach dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofs (EuGH) ändern.
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit der niederländischen Stiftung Stichting Brein, die sich für den Schutz der Urheberrechte einsetzt und einem OnlinshopBetreiber, der auf seiner Website Medienplayer zum Verkauf anbot, mit denen mittels einer vorinstallierten Open-Source Software kostenlos Filme angesehen werden können, die ohne Erlaubnis im Internet und somit rechtwidrig zugänglich sind.
Stichting Brein sah darin einen Verstoß gegen das niederländische Urheberrechtsgesetz, mit dem die Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt wurde.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
Die niederländische Stiftung sah bereits in dem Verkauf des Mediaplayers eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie. Das sich mit dieser Rechtsfrage befassende Gericht legte dem EuGH die Entscheidung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor.
Der EuGH bestätigte den Vorwurf und nahm in dem Verkauf von Mediaplayern, die dem Nutzer einen einfachen Zugang zu illegalen Streaming Angeboten ermöglichen, eine „öffentliche Wiedergabe“ und somit eine Urheberrechtsverletzung an.
Begründet haben die Luxemburger Richter ihre Entscheidung damit, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ sehr weit zu verstehen sei, da es das Hauptziel der Richtlinie sei, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen. Ferner entschied der EuGH, dass diese Handlung der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem Mediaplayer durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht aufgenommen sei.
Hinsichtlich der Vervielfältigung durch Streaming sei anzuführen, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie eine Vervielfältigungshandlung vom Vervielfältigungsrecht nur dann ausgenommen werde, wenn sie folgende fünf Voraussetzungen erfülle: (1) die Handlung vorübergehend ist; (2) sie flüchtig oder begleitend ist; (3) sie einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt; (4) alleiniger Zweck dieses Verfahrens es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und (5) diese Handlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Den Hauptanreiz des streitgegenständlichen Mediaplayers sahen die Richter darin, dem Nutzer Zugang zu einem kostenlosen rechtswidrigen Angebot geschützter Werke zu verschaffen.
Es lag nach Ansicht des EuGH auf Seiten des Käufers eine unberechtigte Vervielfältigung der urhebergeschützten Werke vor.
Bezüglich der Nutzer, die die urheberrechtswidrigen Inhalte streamen, kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Nutzer damit Urheberrechtsverletzungen begehen, wenn sie sich trotz Kenntnis der Sachlage freiwillig Zugang zu einem rechtswidrigen Inhalt im Internet mittels eines Mediaplayers verschaffen.

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