Familienverträge: Zusammenarbeit im Unternehmen zur Steueroptimierung nutzen

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Geschäftsbeziehungen und Verträge unter nahen Angehörigen können zur steuerlichen Optimierung von Einkünften und Vermögen beitragen. Sie sollten allerdings gut vorbereitet sein, denn ihre steuerliche Anerkennung ist an strenge Anforderungen geknüpft.

Liebe, Vertrauen, Geborgenheit: Es gibt viele Beschreibungen für das, was eine Familie ausmacht. Dazu gehört auch, dass Verwandte in beruflichen und finanziellen Angelegenheiten häufig gemeinsame Ziele verfolgen. Das beginnt beim Erhalt des Familienvermögens oder -unternehmens und reicht bis zur Nutzung von Immobilien oder der Kapitalbeschaffung. Angehörige können dabei ihre Unterstützung auch steuerlich optimieren. „Die Verlagerung von Einkünften auf Ehegatten, Kinder oder Enkelkinder bietet die Möglichkeit, die Steuerbelastung über Freibeträge und Progressionsvorteile zu senken“, sagt Steuerberater Andreas Gallersdörfer. Solche und andere Gestaltungen sind grundsätzlich rechtens. Allerdings hat das Finanzamt ein wachsames Auge darauf, ob Vereinbarungen zwischen Angehörigen nur zum Schein getroffen wurden, um missbräuchlich Steuervorteile zu ergattern. Umso wichtiger ist es, formal gültige Verträge zu schließen und sie so zu gestalten, dass sie den Anforderungen an eine steuerliche Anerkennung gerecht werden. Eine elementare Voraussetzung dafür ist die zivilrechtliche Wirksamkeit. Dazu kann je nach Anlass und Inhalt eine notarielle Beurkundung oder bei Verträgen mit Minderjährigen unter Umständen sogar die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig sein. „Auf jeden Fall sollten die Vereinbarungen allein schon aus Gründen der Beweisführung für den Fall von Streitigkeiten mit der Finanzbehörde schriftlich festgehalten werden“, erklärt Steuerberaterin Ines Mummert.

Klare Regeln für Arbeitsverträge

Ein Schlüsselbegriff für die steuerliche Anerkennung ist der Fremdvergleich. Das heißt: Verträge zwischen Angehörigen sind so zu gestalten, wie das auch zwischen fremden Personen mit unterschiedlichen Interessen üblich wäre. Ein zentrales Kriterium dafür ist die Gegenleistung. Beschäftigt ein Firmenchef ein Familienmitglied, muss die Bezahlung angemessen sein und dem entsprechen, was anderen Beschäftigten in gleicher Position gezahlt würde. Das Finanzamt achtet genau darauf, ob das im Einzelfall so ist. Denn ein hohes Gehalt führt zu höheren Betriebsausgaben und reduziert die Steuerlast der Firma, während beispielsweise die beschäftigte Ehegattin den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro jährlich geltend machen kann und zudem einen Anspruch aus der Sozialversicherung erwirbt. „Bei der Frage, in welcher Höhe ein Ehegattengehalt angemessen ist, hilf das Gespräch mit dem Steuerberater. Denn er weiß aus seiner Praxiserfahrung heraus sehr genau, welche Löhne in der Region und der jeweiligen Branche gezahlt werden“, bestätigt Steuerexpertin Ines Mummert. Für den Arbeitsvertrag gilt außerdem, dass er – wie in anderen Fällen auch – genaue Angaben zur Tätigkeit, zur Arbeitszeit und zu den neben dem Gehalt gezahlten Zusatzleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld enthält. Ebenso müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wie bei fremden Dritten grundsätzlich abgeführt und eine monatliche Lohnabrechnung erstellt werden.

Steuervorteile aus Mietverträgen

Eine typische Erscheinungsform des Zusammenhalts unter Angehörigen ist das gemeinsame Leben unter einem Dach. Nicht selten wohnen die Großeltern oder ein erwachsenes Kind kostenlos im Haus der Familie. Unter steuerlichen Aspekten allerdings könnte ein Mietvertrag die bessere Lösung sein. Schon wenn die Oma oder der Sohn mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete zahlt, darf der Hauseigentümer die Werbungskosten für das Haus, wie Reparaturen, Schuldzinsen und Abschreibungen, vollständig geltend machen. Entsteht so unterm Strich ein Verlust, kann dieser mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden und so die Steuerlast insgesamt mindern. Auch hier gilt wie für andere Verträge zwischen Familienmitgliedern: Es dürfen keine Zweifel an der Umsetzung aufkommen. „Es müssen also beispielsweise Nebenkostenabrechnungen erstellt und die Miete tatsächlich überwiesen werden. Ebenso sollte von Beginn an ein zivilrechtlich wirksamer, schriftlicher Mietvertrag mit den unter Fremden üblichen Inhalten geschlossen werden“, erläutert Rechtsanwalt Arne Schuldt.

Kapitalerträge verlagern

Wer Familienvermögen erhalten will, wird bei der Kapitalanlage auf eine möglichst attraktive Realverzinsung achten. Die allerdings wird durch den Steuerabzug empfindlich geschmälert. Eine Lösung bietet sich mit der teilweisen Übertragung von Vermögen an die Kinder an, auf das bis zum Freibetrag von jeweils 400.000 Euro keine Schenkungsteuer anfällt. Der Vorteil dabei: Wenn die Tochter oder der Sohn bislang keine Sparguthaben besitzen, bleiben bei ihnen die Kapitalerträge aus dem geschenkten Vermögen im Rahmen des Sparer- Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro für Ledige steuerfrei.

Darlehensvertrag mit Steuereffekt

Der Geldfluss innerhalb der Familie kann ebenso in umgekehrter Richtung eine steuerliche Wirkung entfalten. Gewähren etwa die Tochter oder der Sohn dem Betrieb des Vaters einen Kredit aus ihrem Privatvermögen, kann das Unternehmen die dafür gezahlten Darlehenszinsen steuersenkend als Betriebsausgabe geltend machen. Dabei ist es grundsätzlich nicht schädlich, wenn das Geld für den Kredit aus einem von den Eltern auf die Kinder übertragenen Vermögen stammt. „Allerdings muss diese Schenkung vorher tatsächlich in die Verfügungsgewalt von Tochter oder Sohn gelangt sein und darf nicht mit der Auflage einer späteren Kreditgewährung verbunden sein“, erklärt Arne Schuldt.

Glaubhaft wird das beispielsweise, wenn zwischen Vermögensübertragung und Kreditvergabe eine gewisse Zeit vergeht. Im Darlehensvertrag sollten auf jeden Fall Laufzeit, Zinsleistungen und Rückzahlungen wie bei einem Kreditvertrag mit der Bank klar geregelt sein. Auch hier gilt also: Die Familie darf zusammenhalten, ihre Verträge untereinander müssen aber mit Blick auf die steuerliche Anerkennung dem Fremdvergleich standhalten.

Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

Ob eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine familienhafte versicherungsfreie Mithilfe vorliegt, regeln die gesetzlichen Vorschriften nicht. Das Bundessozialgericht gibt daher einige Grundsätze vor. Der Angehörige ist sozialversicherungspflichtig, wenn er

  • dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt,
  • wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert ist,
  • die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
  • vom Arbeitgeber ein angemessenes Arbeitsentgelt bekommt und
  • wie eine fremde Arbeitskraft beschäftigt wird. Wurde der Arbeitsplatz nur für den Angehörigen geschaffen, liegt eine familienhafte versicherungsfreie Mithilfe vor.

Aufgepasst!

Mietverhältnisse werden unter Umständen nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. In solchen Fällen unterstellt der Fiskus, dass die gezahlte Miete an den Mieter bar zurückfließt.

Drei Fragen an Jan Brumbauer, Steuerberater bei Ecovis

Von der Vermögensübertragung auf Familienmitglieder bis zum Arbeitsvertrag mit dem Ehegatten bieten Vereinbarungen mit Angehörigen beachtliches steuerliches Optimierungspotenzial – korrekte Vertragsgestaltung vorausgesetzt.

Worauf ist bei Arbeitsverhältnissen mit Familienmitgliedern zu achten, welche Probleme können sich bei der steuerlichen Anerkennung ergeben?

Der Arbeitsvertrag sollte von vornherein mit eindeutig formulierten Regeln zu Rechten und Pflichten in schriftlicher Form verfasst werden. Klarzustellen ist außerdem, dass das beschäftigte Familienmitglied Verfügungsgewalt über das Gehalt hat und dieses angemessen ist. Mit einer Barauszahlung des Lohns etwa lässt sich das nur schwer beweisen. Gut wäre es, dieses Geld auf ein eigenes Privatkonto, etwa der angestellten Ehegattin, zu überweisen. Ich warne dringend davor, die notwendigen Formalitäten und Inhalte auf die leichte Schulter zu nehmen. Das Finanzamt prüft Verträge zwischen Angehörigen sehr genau, Fehler können schmerzliche finanzielle Folgen haben.

Besonders interessante steuerliche Vorteile winken bei einem Minijob- Arbeitsverhältnis. Worum geht es?

Arbeitet die Ehegattin beispielsweise hin und wieder zwei bis drei Stunden im Betrieb mit, zahlt sie bei einem Gehalt von bis zu 450 Euro monatlich nur eine pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent. Beim Betrieb dagegen wirkt dieses Jahresgehalt von 5.400 Euro vollständig gewinn mindernd, was sich bei einem Höchststeuersatz von 42 Prozent in einer entsprechenden Steuerentlastung niederschlägt. Grundsätzlich sollte die Beschäftigung betriebsnotwendig sein und über eine gelegentliche familiäre Hilfeleistung hinausgehen.

In welchem Umfang können aus der Übertragung von Vermögen an die Kinder Steuerspareffekte resultieren?

Die Kinder haben oft noch keine Kapitalerträge, sodass sie den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro noch ausschöpfen können. Würden die Eltern also 25.000 Euro übertragen, wäre beispielsweise eine dreiprozentige Verzinsung in Höhe von 750 Euro vom Zugriff des Fiskus verschont. Verfügt ein Kind auch ansonsten über keine weiteren Einkünfte, könnte es zudem seinen Grundfreibetrag in Höhe von 8.652 Euro ausschöpfen. In diesem Fall wären auch die Kapitalerträge aus einer größeren Vermögensübertragung bis zu dieser Grenze steuerfrei. Schenkungen sollten allerdings immer im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung überlegt und mit dem Steuerberater besprochen werden. Beispielsweise besteht die Gefahr, dass nach einer Vermögensübertragung staatliche Sozialleistungen, wie etwa das Bafög zur Finanzierung des Studiums, gekürzt werden.

 

 

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