Ferienjobs: Kurzfristige Beschäftigung oder Minijob?
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Ferienjobs: Kurzfristige Beschäftigung oder Minijob?

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Die lang ersehnten Sommerferien stehen in vielen Bundesländern vor der Tür oder haben bereits begonnen. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die Gelegenheit, sich mit einem Ferienjob die Kasse aufzubessern und erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München, erklärt, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Schülern und Ferienjobs beachten müssen.

Wer darf einen Minijob ausüben

Grundsätzlich sind bereits 13- bis 14-Jährige berechtigt, leichte kindgerechte Arbeiten auszuüben. Je nach Alter gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz unterschiedliche Regularien:

13 bis 14 Jahreab 15 Jahreab 18 Jahre
bis zu zwei Stunden täglichbis zu vier Wochen in den Ferienkeine Einschränkungen
nur mit Zustimmung der ElternArbeitszeit zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abendsauch außerhalb der Ferien
Arbeitszeit zwischen 8 Uhr und 18 Uhrmaximal 8 Stunden täglich und maximal 40 Stunden wöchentlich

(nicht während Schulzeit)

auch Nachtarbeit und Akkord
Beschäftigungsverbot mit Ausnahmen für kindgerechte Arbeitenfür höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr 
 keine Arbeit am Wochenende 

 

Was ist der Unterschied zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob?

Ferienjobs werden meist im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt. Die kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich auf drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Der große Vorteil: Bei kurzfristigen Beschäftigungen sind keine Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Das gilt auch für den Arbeitgeber. Er zahlt lediglich die

  • Unfallversicherung,
  • Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (U1 und U2) sowie
  • die Insolvenzgeldumlage.

Weiterer Vorteil für Schülerinnen und Schüler: Ein in der Krankenversicherung familienversicherter Ferienjobber kann sich im Normalfall weiter über seine Eltern versichern, da es sich Beim Verdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung um unregelmäßiges Einkommen handelt.

Ferienjobs von Schülern sind in der Regel nicht berufsmäßig. Vorsicht ist allerdings geboten, sofern sie die kurzfristige Beschäftigung nach Beendigung der Schulausbildung ausüben. Ein Schüler, der nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung beginnt, kann zwischen Schulabschluss und Ausbildung keiner kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Schließt sich jedoch an den Schulabschluss ein Studium an, kann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.

Das sollten kurzfristig Beschäftigte und Arbeitgeber wissen

Kurzfristige Beschäftigungen eignen sich besonders für Schülerinnen und Schüler, die in den Ferien einer von vornherein zeitlich begrenzten Beschäftigung nachgehen wollen. Arbeitgeber müssen aber darauf achten, dass

  • ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt,
  • sie die Zeitgrenzen einhalten und
  • eine Schulbescheinigung vorliegt.

Bei angehenden Studierenden ist nachzuweisen, dass sie die Aufnahme eines Studiums planen.

Minijob

Der Minijob ist zeitlich nicht begrenzt. Er also dauerhaft, auch außerhalb der Schul- oder Semesterferien, ausgeübt werden. Allerdings ist die monatliche Verdienstgrenze einzuhalten. Sie ist an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich 538 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich die Verdienstgrenze auf 556 Euro.

Das Besondere: Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht jederzeit auf Antrag befreien lassen. Dies sollte jedoch wohlüberlegt sein, da sich die Beiträge später positiv auf Rentenhöhe und -ansprüche auswirken.

Die Beiträge zur Rentenversicherung errechnen sich aus dem Beitragssatz von 18,6 Prozent wie folgt:

  • Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,6 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15 Prozent des monatlichen Arbeitsentgelts (mindestens aus 175 Euro monatlich). Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt gelten andere Sätze.
  • Krankenversicherung: Minijobber sind krankenversicherungsfrei. Ist der Minijob die einzige Verdienstquelle eines familienversicherten Ferien-Minijobbers, ist die Familienversicherung für Schüler auch weiterhin kostenlos möglich.

Der Minijob eignet sich besonders für Beschäftigte, die über den Ferienjob hinaus weiterarbeiten möchten. Vorteil dabei ist, dass die Jobber bereits Wartezeitmonate und Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sammeln können. Für Arbeitgeber bedeutet der Minijob gegenüber der kurzfristigen Beschäftigung zudem weniger Verwaltungsaufwand“, erklärt Steuerberater Islinger.

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Andreas Islinger
qualifizierte Person Rentenberatung, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München
Tel.: +49 89 5898-2720