Firmenfeiern: Wann Arbeitnehmende Kosten für dienstbezogene Feiern als Werbungskosten geltend machen können und wann das Finanzamt nicht mitspielt
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Firmenfeiern: Wann Arbeitnehmende Kosten für dienstbezogene Feiern als Werbungskosten geltend machen können und wann das Finanzamt nicht mitspielt

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Es gibt im Arbeitsleben immer wieder Anlässe, die ein guter Grund zum Feiern sind: Das Dienstjubiläum etwa oder auch der Abschied aus einem Unternehmen. Entstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für solche Feiern Kosten, dann können sie diese als Werbungskosten geltend machen. „Allerdings sollten sie dabei bestimmte Grenzen beachten“, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt.

Welche Kosten können Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bestimmte Ausgaben als Werbungskosten geltend machen und so ihre Steuerlast verringern. Dazu gehören typischerweise Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachbücher, Fortbildungen oder Dienstreisen. Aber auch Kosten für dienstbezogenen Feiern können steuermindernd wirken. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Grenzen gelten dabei?

Zunächst muss es sich um eine dienstbezogene Feier handeln. „Es sollte ein Anlass vorliegen, der unmittelbar einen dienstlichen Zusammenhang erkennen lässt“, erklärt Ines Mummert, Steuerberaterin bei Ecovis in Erfurt. „Dabei können Einladung oder Gästeliste als Nachweis dienen.“ Und auch die Ausrichtung sollte sich im üblichen Rahmen bewegen. „Das gilt für die Kosten genauso wie für das Programm“, erläutert Mummert. Weicht die Feier dabei von üblichen Gepflogenheiten ab, erkennt das Finanzamt diese Ausgaben nicht als Werbungskosten an.

Worum ging es im aktuellen Streitfall?

Ein Geschäftsführer hatte anlässlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen eine extravagante Abschiedsparty gefeiert, inklusive Livemusik, Feuershow, Trommel-Workshops sowie zahlreichen künstlerischen und artistischen Darbietungen im Stile eines Zirkusprogramms. Eingeladen waren mehr als 150 Gäste, vornehmlich Kollegen und Geschäftspartner. Die Kosten beliefen sich auf knapp 100.000 Euro, die der Kläger als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt dagegen berücksichtigte Aufwendungen in Höhe von rund 17.000 Euro. Es hielt lediglich Bewirtungskosten in Höhe von 110 Euro je Gast für angemessen. Der Streitfall landete so vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) Nürnberg.

Was hat das Finanzgericht jetzt geurteilt?

Das FG Nürnberg entschied ebenfalls, dass Kosten in dieser Höhe nicht üblich seien. Und zweifelte darüber hinaus an, dass die Aufwendungen überhaupt als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Zwar habe die Verabschiedung in den Ruhestand beruflichen Charakter und auch die Gästeliste deute auf eine berufliche Veranlassung hin. Aber der Charakter der Feierlichkeit – im Stil eines Zirkus – deute auf „eine den privaten Lebensbereich berührende Mitveranlassung“ hin. „Hier waren Stil und Ausmaß nicht mehr angemessen, um dafür auf steuerliche Begünstigungen hoffen zu können“, resümiert Ecovis-Steuerberaterin Mummert. Denn bereits der Bundesfinanzhof hat in einem früheren Urteil festgestellt, dass Aufwendungen, die der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen und die Grenzen des Üblichen in erheblichem Maße übersteigen, grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

 Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Prüfen Sie, welche Ausgaben Sie als Werbungskosten absetzen können.
  • Wollen Sie Aufwendungen für Feiern absetzen, dokumentieren Sie, dass es sich um einen beruflichen Anlass handelt.
  • Beachten Sie, dass sowohl die Art der Feier als auch die Kosten den üblichen Gepflogenheiten entsprechen sollten, wenn sie diese als Werbungskosten geltend machen wollen.
Ines Mummert
Steuerberaterin in Arnstadt, Erfurt, Weimar
Tel.: +49 361-340 460

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