Focus China: Einkommensteuer in China – worauf es ankommt

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München/Peking – Auch in China lebende Ausländer müssen unter Umständen Einkommenssteuer zahlen. Häufig besteht aber Unklarheit darüber, wann das genau der Fall ist. Durch Kenntnis der Gesetze und Regelungen können Konflikte mit den chinesischen Steuerbehörden jedoch leicht vermieden werden.

Ob das Gehalt bei Aufenthalt eines Mitarbeiters in China versteuert werden muss oder nicht und zu welchem Anteil hängt von bestimmten Kriterien ab:

  • Länge des Aufenthalts des Arbeitnehmers
  • Herkunft und Höhe des Einkommens
  • Position des Arbeitnehmers

Wenn das Einkommen zum Beispiel in China bezahlt und getragen wird, muss in jedem Fall die Einkommenssteuer gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die Länge des Beschäftigungsverhältnisses. Diese beträgt in der Regel 3 bis 45 Prozent, abhängig von der Höhe des Einkommens. Aus selbstständiger Tätigkeit ist die Versteuerung dreistufig: 20, 30 oder 40 Prozent. Eine wichtige Rolle spielt außerdem die vertragliche Regelung: Ist der Mitarbeiter entsendet, hat er eine Ausnahmevereinbarung oder einen lokalen Arbeitsvertrag? Zudem müssen die zeitlichen Eckdaten berücksichtigt werden. Die wichtigsten Grenzen sind 183 Tage, nicht länger als ein Jahr und fünf Jahre. Sobald ein Ausländer länger als fünf Jahre in China arbeitet, muss Einkommenssteuer gezahlt werden. Dies kann vermieden werden, wenn er China für über 90 Tage akkumuliert oder für 30 aufeinanderfolgende Tage verlässt. Dann wird die Uhr auf Anfang gestellt und der Arbeitnehmer hat erneut fünf Jahre, in denen er nur mit seinem in China generierten Einkommen in China auf das weltweite Einkommen steuerpflichtig ist.

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