Freizeichnungshinweis befreit Planer nicht von der Verpflichtung eine funktionstaugliche Planung zu erstellen.
Ein Tragwerkplaner, der die Statik eines Gebäudes zu ermitteln hatte, hatte dabei drückendes Wasser auf dem Baugrundstück nicht berücksichtigt. In den Vorbemerkungen zu seiner statischen Berechnung weist er daraufhin, dass Bauseits zu überprüfen sei, ob die von ihm angenommene Ausgangslage zur Bodenpressung zutreffend sei. Im Zweifelsfalle sei ein Bodengutachter einzuschalten und Rücksprache zu halten falls in gegen seinen Annahmen, Grundwasser zu erwarten sei. Nach Fertigstellung des Gebäudes auf den Grundlagen der statischen Berechnungen des Tragwerkplaners dringt Wasser von Außen in das Kellergeschoss ein. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Statiker beruft sich auf seine Freizeichnungsklausel und meint er müsse daher nicht haften.
Der BGH erteilt dem eine klare Absage. Der Planer schuldet eine funktionstaugliche Planung. Davon kann er sich nicht freizeichnen indem er daraufhin weist, dass seine Annahmen von der Bauleitung allein verantwortlich zu prüfen seien. Es ist zwar grundsätzlich nicht Aufgabe des Tragwerksplaners die Bodenverhältnisse und Grundwasserstände zu untersuchen. er ist jedoch verpflichtet, die Statik auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse zu erstellen. Liegen ihm hierfür keine verlässlichen Grundlagen vor, so ist er verpflichtet, diese Unterlagen beim Bauherrn anzufordern. Der Statiker muss sich die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines auftragsnotwendigen Kenntnisse verschaffen und gegebenenfalls durch eigene Initiative dafür sorgen, dass ihm die erforderlichen Angaben vom Auftraggeber oder dessen Architekten gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den Bodenverhältnissen, ohne deren Kenntnis eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags in der Regel nicht denkbar ist (BGH Urteil vom 15.05.2013 – VII ZR 257/11).