Ganzjährig Spur halten

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München – Dienstwagen sind für Arbeitnehmer ein schönes Plus – besonders dann, wenn das Auto auch privat genutzt werden kann. Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils dürfen Arbeitgeber, die den Wagen zur Verfügung stellen, jedoch nur noch nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, wenn das Fahrtenbuch auch für das ganze Kalenderjahr geführt wurde. Ein unterjähriger Wechsel von der 1-Prozent- zur Fahrtenbuchmethode ist nicht zulässig.

Die Überlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Ermittlung dieses sogenannten geldwerten Vorteils kann dabei auf zwei Arten erfolgen: Mithilfe der 1-Prozent-Methode oder anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer, die durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden müssen. Bei der 1-Prozent-Methode stellt der Bruttolistenpreis des Dienstwagens die Bemessungsgrundlage dar. Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt ein Ansatz der anteiligen, auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen.

In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2014 wurde entschieden, dass ein unterjähriger Wechsel von der 1-Prozent-Methode zur Fahrtenbuchmethode für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig ist. Begründung: Wenn für den Arbeitnehmer beispielsweise für die Monate Januar bis April die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Methode erfolgt und erst ab Mai ein Fahrtenbuch geführt wird, muss bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit einer Anpassung des Arbeitslohns gerechnet werden, indem das Finanzamt ganzjährig die 1-Prozent-Methode anwendet. Auch aus praktischen Gründen – angesichts der aufzuteilenden Fixkosten – scheidet ein unterjähriger Methodenwechsel aus.

Fazit:
Prüfen Sie genau, ob das Fahrtenbuch oder die 1-Prozent-Methode steuerlich günstiger ist. Das kann für jedes Kalenderjahr neu bestimmt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich, es sei denn, Sie stellen Ihrem Mitarbeiter einen neuen Dienstwagen zur Verfügung.

Tipp:
Wie ein Fahrtenbuch korrekt geführt wird, sehen Sie unter www.ecovis.com/fahrtenbuch

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