Gas- und Wärmepreisbremse: So läuft das mit der Besteuerung
Die Energiepreissteigerungen bei Gas und Fernwärme waren im vergangenen Jahr bei den Endverbrauchern deutlich zu spüren. Daher entschied sich die Bundesregierung für eine einmalige Entlastung, indem sie das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15. November 2022 verabschiedete. Die Details erklärt Steuerberater Andreas Gallersdörfer bei Ecovis in Dingolfing.
Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) übernahm der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022. Mit dieser „Dezember-Soforthilfe“ entlastete er die Gas- und Fernwärmekunden spürbar, denn die Verbraucherinnen und Verbraucher mussten dadurch für Dezember 2022 keine Voraus- oder Abschlagszahlungen leisten.
Die Wärmeversorgungsunternehmen ermittelten die Höhe dieser Entlastung auf Basis des voraussichtlichen Jahresverbrauchs im September 2022. Die entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz sind am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Vorweg zunächst der erfreuliche Hinweis, dass die Bundesregierung die Regelung zur sehr umständlichen Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse wohl im Rahmen des Wachstumschancengesetzes rückwirkend aufheben wird. Grund hierfür sind offenbar massive Schwierigkeiten in der Umsetzung dieser Regelung. Der entsprechende Artikel soll mit Wirkung zum 21. Dezember 2022 (also rückwirkend) in Kraft treten, sofern der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in der aktuellen Form am 15. Dezember 2023 absegnet.
Damit werden die genannten Regelungen aller Voraussicht nach rückwirkend wieder aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen, sodass die Unterstützungsleistung voraussichtlich steuerfrei bleibt.
Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz bleibt daher abzuwarten.
Wie der Entlastungsbetrag zu versteuern wäre
Schafft die Regierung die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht ab, ist der Entlastungsbeitrag zu versteuern. Und das ginge dann so: Grundsätzlich ist die einmalige Entlastung den sonstigen Einkünften aus Leistungen zuzuordnen, soweit sie nicht unter die anderen Einkunftsarten fällt. Allerdings sollen die sonstigen Einkünfte nicht zu einer Veranlagungspflicht führen. „Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass Bürger, die bisher von der Abgabepflicht befreit waren, nur wegen dieser Entlastung eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Deshalb beschloss die Bundesregierung, die Einkünfte stattdessen dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen“, sagt Steuerberater Andreas Gallersdörfer bei Ecovis in Dingolfing. Das bedeutet, dass die Dezember-Soforthilfe bei der Ermittlung der Steuerlast dem Betrag am Ende hinzugerechnet wird, der sich ergibt, wenn sämtliche berücksichtigungsfähige Kosten bereits abgezogen wurden.
Wer die Dezember-Soforthilfe versteuern muss
Damit entscheidet sich der Gesetzgeber bewusst dafür, dass die Dezember-Soforthilfe nur von „besonders leistungsfähigen“ Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Die Entlastungen nach dem EWSG sind daher grundsätzlich erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung ab 133.830 Euro) als sonstige Leistungen hinzuzurechnen.
Innerhalb der Milderungszone, die sich von 66.915 Euro und 104.009 Euro (133.830 Euro bis 208.018 Euro bei Zusammenveranlagung) definiert, hat der Steuerpflichtige die Entlastungssumme anteilig zu versteuern. Überschreitet er mit seinem Einkommen diesen Bereich, so unterliegt die „Dezember-Soforthilfe“ in voller Höhe der Besteuerung.
„Die Entlastung ist als sonstige Einkünfte in dem Jahr in der Einkommensteuererklärung anzugeben, in dem der Endverbraucher die Rechnung tatsächlich erhält“, sagt Andreas Gallersdörfer.
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