Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grenze steigt auf 1.000 Euro
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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grenze steigt auf 1.000 Euro

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Mit dem Wachstumschancengesetz erhöht sich die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher 800 Euro auf 1.000 Euro. Dies soll die Liquidität der Unternehmen stärken und gleichzeitig Freiräume für neue Investitionen schaffen. Was geplant ist, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Katrin Pestner in Borna.

Wie sind geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich zu behandeln?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zählen zum abnutzbaren Anlagevermögen. Sie dienen dem Betrieb dauerhaft und unterliegen einem Wertverfall. Prinzipiell sind Wirtschaftsgüter steuerlich entsprechend den Vorgaben für Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, zu behandeln.

Die GWG-Regelung des Paragraphen 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz bildet aber eine Ausnahme. Danach sind die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufwendungen dürfen maximal 800 Euro und demnächst höchstens 1.000 Euro betragen haben. Für die Ermittlung der GWG-Grenze sind jeweils die Netto-Anschaffungskosten heranzuziehen, die Vorsteuer wird nicht mit einbezogen. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer werden somit nicht benachteiligt, da sie ebenfalls von der GWG-Regelung Gebrauch machen können bis zu einem Betrag von 1.000 Euro zzgl. 190 Euro USt. Die GWG-Regelung ist ein steuerliches Wahlrecht, das Unternehmen nur im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage geltend machen können. Beispiele für GWG sind:

  • Firmenlaptop
  • Diensthandy
  • Schreibtische oder weitere betriebliche Einrichtungsgegenstände

Wichtig: Für Computerhardware besteht zusätzlich das Wahlrecht, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen. Somit können die Anschaffungskosten von Hardware auch dann in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungskosten 1.000 Euro übersteigen.

Das sollten Sie beachten

Die GWG-Regelung bezieht sich auf Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind. Das heißt: Die Wirtschaftsgüter müssen unabhängig von anderen Wirtschaftsgütern einsetzbar sein. Beispielsweise ist eine Computer-Maus nicht selbstständig nutzbar, der Firmenlaptop jedoch schon.

Jedes GWG ist in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, falls es mehr als 250 Euro gekostet hat. Dabei sind der Tag der Anschaffung, der Herstellung oder der Einlage sowie die Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder der Einlagewert anzugeben. Diese Angaben sind jedoch nicht zwingend erforderlich, sofern sie aus der Buchführung ersichtlich sind.

Was gilt, wenn das GWG zum Privatmögen gehört?

Die GWG-Regelung findet auch im Privatvermögen Anwendung. Arbeitnehmer können die Anschaffungskosten eines GWGs im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn sie es auf beruflichen Gründen anschaffen und entsprechend nutzen.

Wie ist die Neuregelung zu bewerten?

„Die Erhöhung der GWG-Grenze wirkt sich positiv auf die Liquidität der Unternehmen aus. Auch wenn die 200 Euro keinen großen Effekt auslösen, ist die Änderung sinnvoll. Künftig besteht damit für mehr Wirtschaftsgüter die Möglichkeit, sie direkt abzuschreiben“, sagt Katrin Pestner, Steuerberaterin bei Ecovis in Borna.

Katrin Pestner
Steuerberaterin in Borna, Groitzsch
Tel.: +49 3433-209 67 90

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