Geschenke für Geschäftspartner: Welche Freigrenzen Unternehmen beachten müssen
Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Präsente, mit denen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Freude machen, sind dabei steuerlich anders zu behandeln, als Geschenke für Geschäftsfreunde oder Kunden. Steuerberaterin Gina Baptistella aus Bamberg kennt den Unterschied und die Freigrenzen, die künftig gelten könnten.
Die Weihnachtszeit bietet sich an, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Geschäftsfreunden oder Kunden danke zu sagen für die Zusammenarbeit, für Treue oder gute Leistung. Unternehmen müssen dabei jedoch beachten, dass sie die Zuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer steuerlich anders behandeln müssen als Geschenke an die Arbeitnehmer. Geschenke für Arbeitnehmer sind immer Lohnaufwand und daher lohnsteuerlich zu beachten. Je nach Höhe der gesamten jährlichen Sachzuwendungen unterliegen diese dann als Arbeitslohn der Lohnsteuer.
Das gilt für Geschenke für Geschäftspartner oder Kunden
Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind nur dann betriebsausgabenfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 Euro nicht übersteigen. Dabei dürfen alle dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewandten Gegenstände diese Summe nicht übersteigen. Dieser Betrag gilt also pro Empfänger und pro Kalenderjahr. Auch Personen, die basierend auf einem Werk- oder Handelsvertretervertrages in ständiger Geschäftsbeziehung zum Unternehmen stehen, fallen unter diese Gewinnfreigrenze.
Handelt es sich um einen Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Nettowarenwert maßgeblich. Anders verhält es sich bei Unternehmen, deren Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sie können den Bruttowarenwert ansetzen.
Übrigens: Ab 1. Januar 2024 können sich Unternehmerinnen und Unternehmer dank des Wachstumschancengesetzes freuen, denn sie dürfen dann – wenn das Gesetz verabschiedet ist – Geschenke bis zu 50 Euro gewinnmindernd abziehen. „Ob das Gesetz so in Kraft tritt und ob die neuen Freigrenzen gelten, darüber halten wir Sie auf dem Laufenden“, sagt Ecovis-Expertin Gina Baptistella.
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