Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG): Gestalten, wechseln, bleiben?
Mit dem in diesem Jahr verabschiedeten BilRUG bestehen durch die Anhebung der Schwellenwerte kurzfristig Gestaltungsmöglichkeiten bis zum Jahresende. Unternehmer sollten daher genau prüfen, ob sich der Wechsel in eine andere Größenklasse lohnt.
Einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das BilRUG am 23. Juli 2015 in Kraft getreten. Mit der größten HGB-Reform seit dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) soll eine weitere Harmonisierung der europäischen Rechnungslegung bei gleichzeitigem Bürokratieabbau gelingen.
Das BilRUG ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Dennoch kann sich die Beschäftigung mit dem BilRUG schon heute lohnen. Der Gesetzgeber sieht abweichend vom 31. Dezember 2015 die Möglichkeit vor, ausgewählte Neuregelungen auf freiwilliger Basis bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
Von diesem Wahlrecht erfasst werden die Neuregelungen des BilRUG zu den Größenklassen und die Neudefinition der Umsatzerlöse. „Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich und vollständig angewendet werden, sodass die Inanspruchnahme der angehobenen Schwellenwerte an die Anwendung der ausgeweiteten Umsatzerlösdefinition gekoppelt ist“, sagt Sven Blechschmidt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Neue Schwellenwerte für die Größenklassen
Im Rahmen des BilRUG wurden die Kriterien für die Größenklassen in Bezug auf Bilanzsumme und Umsatzerlöse zum Teil deutlich erhöht, wohingegen die Mitarbeiterzahlen unverändert blieben. Innerhalb einer Größenklasse wurden darüber hinaus die Kriterien dahingehend harmonisiert, dass sich der Grenzwert der jeweiligen Umsatzerlöse als Verdopplung der jeweiligen Bilanzsumme ergibt. Bei Anwendung der neuen Schwellenwerte gilt für die Bestimmung der Größenklasse unverändert, dass die Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten werden müssen. Im Fall eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres könnte sich somit frühestens für das Geschäftsjahr 2014 eine Änderung der Größenklasse zum 31. Dezember 2014 ergeben. Für die Bestimmung der Größenklasse wären demnach die neuen Schwellenwerte jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2014, 2013 und gegebenenfalls 2012 heranzuziehen.
„Unternehmen, die schon 2013 und 2014 zwei Größenklassenkriterien überschritten haben und eine Klasse aufsteigen würden, können durch rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften und bilanzpolitischer Maßnahmen (insbesondere zur Verkürzung der Bilanzsumme) somit eventuell weiterhin die Privilegien der kleineren Klasse im Geschäftsjahr 2014 und möglicherweise auch in den darauffolgenden Jahren nutzen“, erklärt Michael B. Schröder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Allerdings hat das Gesetzgebungsverfahren die rückwirkende Anwendung der erhöhten Schwellenwerte an die rückwirkende Ausweitung der Umsatzerlösdefinition gekoppelt.
Neue Umsatzerlösdefinition
Die Neudefinition der Umsatzerlöse beinhaltet nunmehr grundsätzlich alle Erlöse, die aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer anfallen. Damit gibt es die Eigenschaften „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ und „typisches Leistungsangebot“ künftig als Abgrenzungskriterium nicht mehr, sodass es zu einer erheblichen Ausweitung des Umsatzerlösbetrags in der Gewinn- und Verlustrechnung kommen kann. Die vorzeitige Anwendung der ausgeweiteten Umsatzerlösdefinition ist insoweit rückwirkend bis in das Geschäftsjahr notwendig, für das hinsichtlich der Frage der Größenklassen ein Vergleichswert benötigt wird. Dies gilt somit für alle entsprechenden Erlöse ohne die bisherige Einschränkung auf gewöhnliche und für das Unternehmen typische Komponenten.
Die bisherige Abgrenzung der sonstigen betrieblichen Erträge bzw. der außerordentlichen Erträge wird dann mit Rückwirkung aufgehoben. Ebenfalls muss der analoge Aufwandsausweis sichergestellt werden. Wenn in den Umsätzen die „sonstigen Erträge“ enthalten sind, muss bei der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens darauf geachtet werden, dass den Herstellkosten die entsprechenden Material- bzw. Personalaufwendungen zugeordnet werden. Beim Gesamtkostenverfahren sind die sonstigen betrieblichen Aufwendungen korrespondierend in die Material- und Personalaufwendungen zu buchen.
Durch die neue Zuordnung entsteht gegebenenfalls ein erheblicher Umstellungsaufwand in der Kontierung. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber bei erstmaliger Anwendung Vergleichsangaben zu den Umsatzerlösen nach alter Definition (welche für die Nebenrechnungen nötig sein werden) verlangt. Inwieweit sich dieser Aufwand gegenüber den erwarteten Vorteilen einer kleineren Größenklasse lohnt, muss für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
Neue Schwellenwerte der Konzernrechnungspflicht
Im Zuge des BilRUG wurden neben den Schwellenwerten für die Größenklassen im Einzelabschluss auch die für die Konzernrechnungslegungspflicht angehoben. Zur Erreichung der größenabhängigen Erleichterungen sind grundsätzlich ebenfalls alle zulässigen bilanzpolitischen Spielräume zur darstellungs- und sachverhaltsgestaltenden Minimierung der Kriterien nutzbar. Ergänzend besteht jedoch ein echtes Wahlrecht für die Ermittlungsmethode. Hier gibt es zwei Verfahren zur Prüfung der Schwellenwerte:
- Die Bruttomethode ermittelt die Größenkriterien durch einfache Summation der Einzelabschlüsse aller in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen.
- Die Nettomethode hingegen unterstellt einen vollständig konsolidierten Konzernabschluss als Probeabschluss.
Analog der Größenklasseneinteilung gilt auch für die Konzernrechnungslegungspflicht, dass eine Konzernbilanzierung verpflichtend ist, wenn zwei der drei Kriterien die Schwellenwerte übersteigen. „Häufig wird zunächst mit der Bruttomethode begonnen und in Abhängigkeit vom Ergebnis eine Überprüfung mit der Nettomethode nachgeschaltet. Werden dabei zwei Kriterien bei einer der Methoden unterschritten, ist eine Konzernrechnungslegungspflicht nicht gegeben“, erklärt Christian Brion, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Vorteile einer kleineren Größenklasse (Auswahl)
Kleine Kapitalgesellschaften
- Keine Abschlussprüfung
- Keine Veröffentlichungspflicht für die GuV, keine Angaben im Anhang mit GuV-Bezug
- Keine Erstellung des Lageberichts
- Befreiung von: Aufstellung eines Anlagengitters, Erläuterung bestimmter Forderungen und Verbindlichkeiten, Berechnung der latenten Steuern
- Mindestangaben im Anhang zu: Vorjahreswerten, Fremdwährungsumrechnung oder Pensionsrückstellungen
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
- Erstellung der Bilanz grundsätzlich nach den ausführlichen Gliederungsvorschriften, allerdings bei Veröffentlichung Beschränkung auf die Angaben der Oberpositionen möglich
- Keine Angabepflicht im Anhang zum Beispiel bei Aufgliederung der Umsatzerlöse (gilt nicht für AG)
- Risiken und Vorteile außerbilanzieller Geschäfte nur eingeschränkt darlegungspflichtig
Neue Schwellenwerte der Größenklassen
Größenklasse | ||||
Kleinst | Klein | Mittel | Groß | |
Bilanzsumme (in Mio. Euro) | < 0,35 | 0,35 – 6 | 6-20 | > 20 |
Umsatz (in Mio. Euro) | < 0,7 | 0,7 – 12 | 12-40 | > 40 |
Mitarbeiter | < 10 | 10 – 50 | < 250 | > 250 |
Wertgrenzen der Konzernrechnungslegungspflicht
Bruttomethode | Nettomethode | |
Bilanzsumme (in Mio. Euro) | > 24 | > 20 |
Umsatzerlöse (in Mio. Euro) | > 48 | > 40 |
Mitarbeiter | > 250 | > 250 |