Grenzgänger: Österreich und Deutschland beschließen neue Regeln
Österreich und Deutschland haben am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Die darin beschlossenen Änderungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die Details und welche Vorteile das künftig Grenzgängern und Unternehmen bringt, erklärt Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.
Begriff der Grenzgänger und entsprechende abkommensrechtliche Regelung
Der im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelte Begriff Grenzgänger bezeichnet Arbeitnehmer, die im Grenzbereich des einen Staats arbeiten und täglich zu ihrem Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Staats zurückkehren. Aufgrund des lediglich arbeitsbedingten Aufenthalts im Tätigkeitsstaat sind dort weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht noch eine Ansässigkeit nach DBA begründet. Grundsätzlich weist das DBA – dem Musterabkommen folgend – dennoch die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat zu, also dem Staat, in dem Beschäftigte die Arbeit tatsächlich ausüben. Eine Ausnahme hiervon bildet die Grenzgängerregelung. Greifen deren Voraussetzungen, darf weiterhin der Wohnsitzstaat besteuern.
Grenzgängerregelung zwischen Deutschland und Österreich
Bisher durfte der Wohnsitzstaat weiterhin besteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt waren:
- Der Arbeitnehmer hat in dem einen Vertragsstaat seinen Wohnsitz in der Nähe der Grenze,
- er hat in dem anderen Vertragsstaat seinen Arbeitsort in der Nähe der Grenze und
- er kehrt täglich zu seinem Wohnsitz zurück.
Unschädlich waren bei einer Vollzeittätigkeit 45 Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer nicht zum Wohnsitz zurückgekehrt ist. Im Arbeitsvertrag geregelte Teleworking-Programme oder die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, galten bisher als Tage der Nichtrückkehr.
Was bei der Grenzgängerregelung neu ist
Die Voraussetzung der täglichen Rückkehr an den Wohnsitz ist nun entfallen. Ein Arbeitnehmer fällt also schon dann unter die Regelung, wenn er Wohnsitz und Arbeitsort „in der Nähe der Grenze“ hat. Dies umfasst eine Zone von 30 Kilometern beiderseits der deutsch-österreichischen Grenze.
„Aus unserer Sicht vereinfacht sich hierdurch das Besteuerungsverfahren für die Betroffenen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht mehr umständlich dokumentieren und im Zweifel nachweisen, dass sie täglich pendeln“, sagt Ecovis-Steuerberater Gunnar Sames in Freilassing. Homeoffice ist nach der neuen Regelung jetzt unschädlich. Fraglich ist allerdings, ob es für die Arbeit im Homeoffice künftig dennoch Grenzen geben wird. „Zu dieser Frage halten wir unsere Mandantinnen und Mandanten auf dem Laufenden“, sagt Sames.
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