Grenzgängerregelung: Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich schafft mehr Klarheit für Grenzgänger
Für Grenzgänger, die zeitweise im Homeoffice arbeiten oder beruflich viel unterwegs sind, bringt die Vereinbarung zwischen Deutschland und Österreich nun Klarheit, wie Neuregelungen des Doppelbesteuerungsabkommens umzusetzen sind. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberater Gunnar Sames in Freilassing.
Im Nachgang zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens im August 2023 haben sich Deutschland und Österreich noch im vergangenen Jahr zu Auslegungsfragen bezüglich der neu gefassten Grenzgängerregelung abgestimmt.
Wer Grenzgänger ist und welche Vorteile das bringt
Laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Grenzgänger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Grenzbereich des einen Staats arbeiten und regelmäßig zu ihrem Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Staats zurückkehren. Steuern zahlen müssen die Beschäftigten üblicherweise da, wo sie ihre Arbeit tatsächlich ausüben. Greifen jedoch die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung, darf aus Vereinfachungsgründen weiterhin der Wohnsitzstaat besteuern, also nicht der Staat, in dem sie arbeiten.
Im DBA Deutschland-Österreich greift die neue Grenzgängerregelung, wenn ein Arbeitnehmer in der Nähe der Grenze wohnt und seine Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Unter den Begriff „Nähe der Grenze“ fallen alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Die in dieser Zone liegenden deutschen und österreichischen Gemeinden sind in den Anlagen 1 (Österreich) und 2 (Deutschland) der Vereinbarung konkret aufgelistet.
Der Hauptwohnsitz einer steuerpflichtigen Person
Der Hauptwohnsitz entspricht dem Lebensmittelpunkt. In der Regel befindet sich dieser am (Erst)Wohnsitz des Arbeitnehmers. Ein Zweitwohnsitz in der Nähe der Grenze führt also nicht zur Anwendung der Vereinfachung.
Der Begriff „Tätigkeitsausübung üblicherweise in der Nähe der Grenze“
Die Tätigkeit ist üblicherweise in der Nähe der Grenze auszuüben. Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher Seite der Grenze der Beschäftigte arbeitet. Eine Mindestanzahl an Grenzübertritten muss er nicht erreichen. Wichtig ist jedoch, dass sie innerhalb eines Kalenderjahrs nicht mehr als 45 Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone verbringen dürfen. Das wird auch 45-Tage-Grenze genannt.
Beispiel: Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag beispielsweise für sechs Stunden im Homeoffice innerhalb der Grenzzone und für zwei Stunden in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone, hat er den Arbeitstag teilweise außerhalb der Grenzzone verbracht. Damit ist dieser Tag in die Berechnung der 45-Tage-Grenze einzubeziehen.
Weitere wichtige Regelungen
Besonderheiten gelten zur Bestimmung der anteiligen schädlichen Tätigkeit außerhalb der Grenzzone, zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht ganzjährig an fünf Tagen in der Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Dann ist (neben der 45-Tage-Grenze) zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage pro Kalenderjahr außerhalb der Grenzzone verbringen darf. Dabei ist für jedes Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers eine gesonderte Betrachtung vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Ansässigkeit eines Arbeitnehmers unterjährig zwischen den beiden Vertragsstaaten wechselt.
Welche Dokumentationsanforderungen gelten?
Die Vertragsstaaten haben sich darauf geeinigt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage sowie
- die Arbeitstage außerhalb der Grenzzone
dokumentieren müssen. „Eine Pflicht, die Unterlagen mit der Steuererklärung einzureichen, besteht zunächst nicht. Die steuerpflichtige Person muss diese Informationen allerdings auf Nachfrage hin vorweisen können“ sagt Ecovis-Steuerberater Gunnar Sames.
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