Handy-Kauf zum symbolischen Preis: Wie Unternehmen ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Vorteil verschaffen können
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Handy-Kauf zum symbolischen Preis: Wie Unternehmen ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Vorteil verschaffen können

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Auf Firmenkosten telefonieren und das auch noch steuer- und abgabenfrei? Mit einem Firmenhandy ist genau das möglich. Allerdings sah es die Finanzverwaltung bislang sehr kritisch, wenn Unternehmen ihren Angestellten das bereits vorhandene private Handy zu einem symbolischen Preis abkauften und dann zum dienstlichen und privaten Gebrauch wieder zur Verfügung stellten. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof diese Praxis nun als rechtmäßig bestätigt. Was bei solchen Vereinbarungen zu beachten ist, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München.

Welche Regeln gelten bei Firmenhandys?

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Firmenhandy zum privatem Gebrauch zur Verfügung zu stellen, gilt als geldwerter Vorteil. Anders jedoch als andere betriebliche Gegenstände, die bei privater Verwendung grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind, beispielsweise ein Dienstwagen, ist die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Geräten wie Laptop, Tablet und Smartphone ausdrücklich steuer- und auch abgabenbefreit. Und das gilt nicht nur für das Gerät selbst, sondern auch für alle Verbindungsentgelte. Zudem müssen Arbeitnehmer nicht aufwendig Buch führen, zu welchen Teilen sie das Firmenhandy privat nutzen und zu welchen beruflich. Kein Wunder also, dass ein Firmenhandy entsprechend beliebt ist.

Was ist, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer dafür ein vorhandenes privates Handy kaufen?

„Grundsätzlich ist es nicht relevant, woher der Arbeitgeber ein solches Handy bezieht“, stellt Ecovis-Steuerberater Islinger klar. In einem Fall, der jetzt aber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) landete, kaufte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einfach ihr bereits vorhandenes, privates Handy zu einem symbolischen Preis von einem Euro ab. Die Finanzverwaltung sah darin einen Gestaltungsmissbrauch. Steuerberater Andreas Islinger erklärt: „Weil der Arbeitgeber aber nicht auf die Steuervorteile verzichten wollte, landete der Fall schließlich vor dem BFH.“

Wie hat der BFH jetzt geurteilt?

Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen (Urteil vom 23. November 2022, VI R 50/20). „Zu welchem Preis und von wem das Smartphone gekauft wird, ist also nicht ausschlaggebend für die Steuerbefreiung als Firmenhandy“, erläutert Ecovis-Steuerberater Islinger. Allerdings hat der BFH darauf hingewiesen, dass sehr wohl entscheidend ist, dass das Handy auch tatsächlich Unternehmenseigentum wird. „Eine Überlassung nur für die Zeit des Arbeitsverhältnisses könnte demnach tatsächlich dazu führen, dass das Finanzamt das vormals private Handy nicht als Firmenhandy anerkennt“, gibt Andreas Islinger zu Bedenken.

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Sie wollen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etwas Gutes tun? Denken Sie auch an die private Nutzung von betrieblichen Kommunikationsmittel wie Laptop und Co. als steuer- und abgabenfreier Benefit.
  • Prüfen Sie, ob eine Übernahme von Privathandys ein einfacher Weg hin zu günstigen Firmenhandys sein kann.
  • Achten Sie darauf, dass Firmengeräte nach Beendigung der Beschäftigung im Eigentum des Unternehmens verbleiben.

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Andreas Islinger
qualifizierte Person Rentenberatung, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München
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