Herabsetzungsantrag regelmäßig überprüfen
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Herabsetzungsantrag regelmäßig überprüfen

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Selbstständige, die beim Finanzamt eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Vorauszahlungen beantragt haben, sollten immer wieder checken, ob die Voraussetzungen dafür noch bestehen. Sonst können hohe Nachzahlungen die Liquidität belasten.

Selbstständige, deren Gewinne zurückgehen oder die außergewöhnlichen Belastungen haben, können beim Finanzamt mit einem formlosen Antrag eine Herabsetzung ihrer alle drei Monate fälligen Vorauszahlungen für die Einkommen- und Gewerbesteuer beantragen, und zwar bis zu 15 Monate nach dem Auflauf des jeweiligen Kalenderjahres. „Viele Unternehmer haben in der Corona-Pandemie und angesichts der derzeitigen Konjunkturabschwächung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil sie die hohen Zahlungen nicht mehr leisten konnten“, sagt Jan Brumbauer, Steuerberater bei Ecovis in Falkenstein. Denn das Finanzamt legt die Höhe der alle drei Monate fälligen Vorauszahlungen auf Grundlage des letzten Steuerbescheids fest – als die Einnahmesituation also womöglich noch besser war. Mit einer Herabsetzung der Zahlungen können Selbstständige verhindern, dass unnötig Liquidität abfließt.

Die Einnahmen- und Gewinnsituation im Auge behalten

Unternehmerinnen und Unternehmer sollten regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die niedrigeren Vorauszahlungen noch bestehen. Denn häufig entwickelt sich die Einnahmen- oder Gewinnsituation dann doch besser als erwartet. Ist das der Fall, sollten Unternehmen dem Finanzamt das zeitnah mitteilen und beantragen, dass es die Vorauszahlungen wieder entsprechend nach oben anpasst.

Teilen Unternehmen ihre verbesserte Gewinnsituation dem Finanzamt nicht mit, könnte es sogar den Vorwurf der Steuerhinterziehung erheben. Hier droht jedoch nur dann Ärger, wenn ein Unternehmen bereits zum Zeitpunkt des Herabsetzungsantrags weiß, dass der Gewinn dem vom Finanzamt unterstellten Ergebnis – und damit der festgesetzten Vorauszahlung – nahezu entspricht. Nicht vorhersehbare Gewinnsteigerungen muss das Unternehmen dem Finanzamt nicht melden, denn es besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Erhöhung zu beantragen. „Wir empfehlen unseren Mandaten jedoch, die Situation regelmäßig zu prüfen und die Anpassung der Vorauszahlung zu beantragen, wenn sich die Situation positiv entwickelt hat“, sagt Ecovis-Experte Brumbauer. Und weiter: „Dann fällt auch eine mögliche hohe Steuernachzahlung weg, die die Liquidität des Unternehmens belasten kann.“

Jan Brumbauer
Steuerberater in Falkenstein, Plauen
Tel.: +49 3745-768 0

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Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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